04.11.2022 – Erneut Nichtzulassungsbeschwerde von Volkswagen durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen

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Ansprüche nach §852 BGB bis 10 Jahre nach Kauf durchsetzbar!

Der Bundesgerichtshof hat erneut in einem von Wawra & Gaibler in der 1. und 2. Instanz geführten Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde von Volkswagen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bekräftigt somit seine Rechtsprechung, dass die Ansprüche für geschädigte Verbraucher auch 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs noch bestehen.

Zum Verfahrensgang:

Die Klagepartei erwarb am 05.07.2011 einen Volkswagen Tiguan als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 36.800,00. In diesem Fahrzeug wurde der Motor EA 189 von Volkswagen verbaut. Für diesen ist seitens des zuständigen Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen, der für Volkswagen zu Folge hatte, dass für alle Fahrzeuge, die mit diesem Motor ausgestattet sind, ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt werden musste, welches die unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernen soll. Der Klagepartei wurde das Schreiben, welches die Aufforderung zum Aufspielen des Software-Updates enthielt, bereits 2016 zugestellt.

Das Landgericht Kempten verneinte in der I. Instanz einen Anspruch der Klagepartei gerichtet auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung 2021 bereits verjährt war. Für den Anspruch aus §826 BGB gilt gem. §§195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis. Vorliegend hatte die Klagepartei bereits 2016 Kenntnis, da Sie dort die Aufforderung zum Aufspielen des Software-Updates erhielt. Der Anspruch war somit mit Ende des Jahres 2019 bereits verjährt. Das Gericht sah auch keinen Anspruch aus §852 BGB, der die regelmäßige Verjährungsfrist auf 10 Jahre ausdehnt, soweit dem Schädiger (hier Volkswagen) aus der Schädigung auf Kosten des Geschädigten (hier der Klagepartei) vermögenswerte Vorteile zugeflossen sind.

Die Klagepartei legte aufgrund der Klageabweisung am 05.08.2021 Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Die Berufung richtete sich gegen die Auffassung des Landgerichts Kempten, dass der Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB zugunsten der Klagepartei sehr wohl zum Tragen komme. Ein Erfolg: Das Oberlandesgericht München sprach in der II. Instanz genau diesen Anspruch zu und verurteilte die Volkswagen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 24.000,59 nebst Zinsen und zur Rücknahme des schadhaften Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht richtete sich in seiner Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser entschied am 21.02.2022 in einem Verfahren gegen die Volkswagen AG, dass Verbrauchern die schadhafte Neufahrzeuge von der Volkswagen AG erworben haben, ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, auch wenn der zugrundeliegende Anspruch aus §826 BGB bereits verjährt sei. Volkswagen als Verkäuferin von mit Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen soll die Schädigung der Verbraucher nicht zugutekommen, in dem sie den von der Klagepartei bezahlten Kaufpreis behalten kann.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München in der II. Instanz wollte die Volkswagen AG so nicht hinnehmen und legte eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, um das Urteil des Oberlandesgerichts auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Die Begründung von Volkswagen, dass §852 BGB in der vorliegenden Konstellation nach wie vor nicht anwendbar sei, wurde seitens des Bundesgerichtshofs nicht anerkannt und entsprechend die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof konnte in der Prüfung der Rechtslage durch das Oberlandesgericht keinerlei Fehler feststellen.

Folge für die Klagepartei ist, dass das Urteil in der zweiten Instanz nunmehr rechtskräftig wird und das Fahrzeug gegen die zugesprochene Schadensersatzzahlung zurückgeben werden kann. Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof erneut deutlich, dass Volkswagen bis 10 Jahre nach Kauf eines Neufahrzeugs nach §852 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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