05.09.2023 – Erstmalige obergerichtliche Verurteilung der Opel Adam GmbH – OLG Dresden verhilft geschädigtem Dieselfahrer zu Schadensersatz

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Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen Wirkung

Der Bundesgerichtshof entschied im Juni, dass Besitzern von Diesel-Fahrzeugen, deren Fahrzeugen mit der einem unzulässigen Thermofenster ausgestattet sind, vom Hersteller Schadensersatz verlangen kann. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr der Opel Adam GmbH erstmalig zum Verhängnis. Das OLG Dresden sah es als erwiesen an, dass auch Opel – neben den meisten anderen Herstellern – diese unzulässige Technik in ihren Fahrzeugen verbaute.

Die Software der sog. „temperaturgesteuerten Abgasrückführung“ passt die Abgasreinigung an die jeweilige Außentemperatur an, was nach dem der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unzulässig Abschalteinrichtung darstellt. Die Verbraucherschützer Wawra & Gaibler konnten zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Abgasrückführung bereits ab unter 17°C Außentemperatur nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Soweit die Außentemperatur unter diese Temperatuschwelle fällt, stößt das Fahrzeug mehr Schadstoffe aus als erlaubt.

Unter diesen Voraussetzungen steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – welche der Bundesgerichtshof nunmehr weitgehend übernommen hat – dem Fahrzeughalter ein Schadensersatzanspruch zu. Im zugrundeliegenden Fall erwarb der Kläger bereits 2013 ein Fahrzeug der Marke Opel, Typ Zafira Tourer zu einem Kaufpreis von EUR 23.300,00. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass der Kläger das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu einem Preis von EUR 7.900,00 privat weiterveräußerte.

Der Weiterverkauf tut dem Schadensersatz allerdings keinen Abbruch. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das OLG Dresden eine Zahlung von zusätzlich EUR 1.165,00 – mithin 5 Prozent des Kaufpreises – als angemessene Entschädigung an. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Autohersteller weiter in die Verantwortung. Schadensersatzansprüche können nunmehr gegen jeden Fahrzeughersteller leichter durchgesetzt werden.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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