Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Chemnitz den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 19.05.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A4 (Motor 3.0 V6 TDI) für EUR 28.023,68.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat. Der Hersteller beantragt bei der zuständigen Behörde für das Fahrzeug und den zugehörigen Motor die Typengenehmigung und somit gegenüber der Behörde die Erklärung ab, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies schließt auch die Tatsache ein, dass das Fahrzeug im realen Straßenverkehr die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte einhält. Ansonsten droht dem Fahrzeughalte der Entzug der Betriebserlaubnis. Trifft dies nicht zu, steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugerwerbers gleich.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.
Entsprechend wurde Audi zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 21.247,91 und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
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