06.04.2023 Arbeitsrecht: 816 Tage zu spät am Arbeitsplatz – Kündigung des Beamten trotzdem unzulässig

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Der Fall im Überblick

Ein Beamter erschien an 816 Tagen mit Verspätung an seinem Arbeitsplatz. Dabei kam er zusammengerechnet über 1600 Stunden zu spät. Das Bundes-Verwaltungsgericht entschied: Eine Kündigung des Oberregierungsrats ist unzulässig. Stattdessen hätten mildere Disziplinar-Maßnahmen stattfinden müssen.

Was war geschehen?

Das Bundes-Verwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezüglich eines Beamten aufgehoben. Dieser ist in einem Zeitraum von vier Jahren an 816 Tagen zu spät an seinem Arbeitsplatz erschienen. Somit verpasste er insgesamt 1614 Stunden Kernarbeitszeit. Der Beamte darf dennoch nicht gekündigt werden.

Es hätten zunächst niederschwelligere Disziplinar-Maßnahmen angewendet werden müssen, als die ständigen Verspätungen des Beamten innerhalb seiner Kernarbeitszeit überhandnahmen. Nur so wird der Vorgesetzte dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gerecht. Das bedeutet, dass zwar die Kündigung trotz des schweren Vergehens unzulässig ist, mildere Sanktionen aber zur Verfügung stehen.


Das Urteil des BVerwG

Dies sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf anders, ebenso das Ober-Verwaltungsgericht Münster. Die Begründung: Es liegt ein vorsätzliches Vergehen vor, deswegen kommen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Das BVerwG entschied jedoch zugunsten des Beamten. Es bestätigt zwar das schwere Dienstvergehen des Beamten, führt aber weiter aus: „Die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen kann in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden.“ Das Gericht stellte jedoch fest, dass sich der Beamte uneinsichtig zeigte und weiterhin ständig zu spät zur Arbeit kam. Eine mildere Maßnahme wäre hier zum Beispiel gewesen, dem Beamten bei weiteren Verstößen die Dienstbezüge mittels Disziplinar-Verfügung zu kürzen.

Das BVerwG kritisierte jedoch auch das Verhalten des Beamten. Dieser habe "sein Fehlverhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt und dabei die Dauer seiner morgendlichen Fehlzeiten in erheblichem Umfang gesteigert“.

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