06.06.2023 Ver.di startet Kampagne gegen kirchliches Arbeitsrecht

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Den Gewerkschaften ist seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge, dass Teile des staatlichen Arbeitsrechts für die Kirchen nicht gelten. Aus diesem Grund hat ver.di eine Petition ins Leben gerufen, die sich gegen das aktuelle kirchliche Arbeitsrecht richtet.

Ver.di für Abschaffung von Ausnahme-Regelungen für Religions-Gemeinschaften

Seit langem gehören Gewerkschaften zu den größten Kritikern des kirchlichen Arbeitsrechts. Gemäß dem im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrecht der Religions-Gemeinschaften existieren innerhalb der katholischen und evangelischen Kirche spezifische arbeitsrechtliche Vorschriften, die die Loyalitäts-Pflichten von Mitarbeitern sowie deren betriebliche Mitbestimmung regeln. Gemäß § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetzes (AGG) haben Religions-Gemeinschaften das Recht, von ihren Beschäftigten eine spezifische Religions-Zugehörigkeit sowie ein loyales Verhalten im Einklang mit ihrem religiösen Selbstverständnis zu verlangen. Im Kontext des Betriebs-Verfassungsgesetzes (BetrVG) besteht hierzu eine klare Ausnahme. Das bedeutet, dass Religions-Gemeinschaften und ihre karitativen sowie erzieherischen Einrichtungen gemäß § 118 Absatz 2 BetrVG vom Grundgesetz der Meiungsfreiheit ausgeschlossen sind. Im Gegensatz zum BetrVG beinhaltet das kirchliche kollektive Arbeitsrecht keine Beteiligungs-Möglichkeiten der Arbeitnehmer-Vertretungen in Angelegenheiten des Unternehmens. Zudem ist es den Gewerkschaften nicht gestattet, Initiativen zur Gründung von Mitarbeiter-Vertretungen in Einrichtungen zu ergreifen.

Nun schafft die Gewerkschaft ver.di eine Kampagne, um diese Ausnahme-Regelung für Religions-Gemeinschaften abzuschaffen. Ver.di fordert eine Anpassung und Änderung im AGG und BetrVG. Ver.di betont in der Kampagne, dass die Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas auch im Jahr 2023 noch nicht über dieselben Rechte verfügen wie ihre Kollegen in weltlichen Betrieben. Ferner kritisiert die Gewerkschaft, dass eine Kündigung des Arbeits-Verhältnisses seitens der Kirche nach Austritt aus der Kirche erlaubt ist. Die betriebliche Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen stimmt nicht mit der in weltlichen Unternehmen überein.


Keine Reform der Grundordnung

Im Vorjahr wurde eine Reform des Arbeitsrechts in der katholischen Kirche durch eine Novelle der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" umgesetzt, indem die Loyalitäts-Pflichten der Beschäftigten überarbeitet wurden. Die individuelle Lebensführung eines Arbeitnehmers hat folglich keine Auswirkungen mehr auf das Arbeitsverhältnis. Jedoch führt ein Austritt aus der Kirche nach wie vor noch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Bischöfe halten beharrlich am "Dritten Weg" fest, der darauf abzielt, dass Arbeits-Bedingungen und Löhne nicht durch den Einsatz von Arbeitskampf-Maßnahmen und Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbänden festgelegt werden. Stattdessen sind paritätisch besetzte, arbeitsrechtliche Kommissionen, die sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeber-Vertreter beinhalten, für die Festlegung der Arbeits-Bedingungen und Löhne zuständig. Im Zuge der Reform haben die Bischöfe eine Übereinkunft erzielt: Sie überprüfen, ob eine Beteiligung der Beschäftigten an wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen kirchlicher Institutionen möglich ist. Die Gewerkschaft ver.di hat die Reform der Grundordnung als "verpasste Chance" betrachtet.

SPD, FDP und die Grünen haben in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, gemeinsam mit den Kirchen eine Überprüfung der Anpassung des kirchlichen Arbeitsrechts an das staatliche Arbeitsrecht durchzuführen. Das Bundesarbeits-Ministerium hatte ursprünglich geplant, das Thema im ersten Quartal des aktuellen Jahres anzugehen. Konkrete Maßnahmen in dieser Hinsicht sind bislang noch nicht bekannt.

Lesen Sie hierzu auch unseren umfassenden Beitrag zum kirchlichen Arbeitsrecht.


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