Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Augsburg den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 09.02.2015 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A6 (Motor 3.0 V6 TDI) für EUR 60.090,00.
Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Die enge Bedatung der Motorsteuerungssoftware führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte allerdings in keiner Weise eingehalten.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat. Der Hersteller beantragt bei der zuständigen Behörde für das Fahrzeug und den zugehörigen Motor die Typengenehmigung und somit gegenüber der Behörde die Erklärung ab, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies schließt auch die Tatsache ein, dass das Fahrzeug im realen Straßenverkehr die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte einhält. Ansonsten droht dem Fahrzeughalte der Entzug der Betriebserlaubnis. Trifft dies nicht zu, steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugerwerbers gleich.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Aufgrund dessen ist seitens des Kraftfahrtbundesamt – als zuständiger Behörde – ein verpflichtender Rückruf für das Fahrzeug angeordnet worden.
Entsprechend wurde Audi zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 25.016,00 nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
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