07.08.2023 Verbraucherblog: Kurioser Fall aus dem Reiserecht - Einheimische als Reisemangel?

  • SPEZIALISIERT AUF VERBRAUCHERSCHUTZ
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 25.000 MANDATEN
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

In vielen Bundesländern gehen die Sommerferien langsam zu Ende. Doch die schönsten Wochen des Jahres sind mit Frust verbunden, wenn die Urlaubsreise erhebliche Mängel aufweist. Wer mit seiner Reise unzufrieden war, sucht die Beschwerde-Abteilung des Veranstalters oder gleich die Anwaltskanzlei auf. Oft landen dann skurrile Fälle vor Gericht. So verhandelte das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg einen ungewöhnlichen Fall.

Der Fall des AG Aschaffenburg

Der Kläger war in Begleitung seiner Frau im Urlaub auf Mauritius. Nach der Reise klagte der Urlauber beim AG Aschaffenburg auf Minderung des Reisepreises. Als Grund gab er zum einen Fliegen am Hotel-Buffet an. Außerdem sei das Essen ungenießbar gewesen, sodass sich die Frau des Klägers angeblich mehrmals übergab. Zum anderen befanden sich am Strand lärmende Einheimische, die dort ein Volksfest veranstalteten. Laut Angaben des Klägers seien er und seine Frau von deren Lärm schlichtweg sprachlos gewesen (Urt. vom 19.12.1996; 13 C 3517/95).

Das Urteil des AG Aschaffenburg

Für das AG Aschaffenburg lag kein Reisemangel vor. Daher wies das Gericht die Klage ab. Das Gericht erklärte, dass laut Reiseprospekt die Rede von einem Strand auf der Straßenseite gegenüber war. Das traf auch zu. Allerdings existierte zu keiner Zeit ein Versprechen, dass dieser Strand frei von Einheimischen und zur alleinigen Nutzung für Hotelgäste sei. Das Gericht betonte zudem, bestürzt über eine derartige Beschwerde zu sein, schließlich sei der Zweck einer Fernreise auch, Land und Leute kennenzulernen. Auch der Lärmpegel eines Festes stelle keinerlei Mangel dar.

Dasselbe gilt auch für die Fliegen am Buffet. Im Reiseprospekt war von einem „offenen Restaurant“, also von einem Restaurant ohne Wände, die Rede. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sich in einem solch offenem Raum auch Insekten aufhalten.

Auch bei der Qualität des Essens sah das Aschaffenburger Gericht keinen Reisemangel. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass Reisende im Ausland aufgrund der ungewohnten Speisen Probleme mit dem Verdauungstrakt bekommen. Außerdem hatte der Kläger wohl selbst keine gesundheitlichen Schwierigkeiten mit dem Essen im Hotel. Folglich kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Speisen ungenießbar sind. Das Paar gab zudem an, auch mehrmals außerhalb des Hotels Mahlzeiten eingenommen zu haben. Laut Gericht ist es daher auch möglich, dass sich die Frau dort die Übelkeit zuzog.


Sie benötigen Hilfe im Verbraucherrecht? Die Kanzlei Wawra & Gaibler hilft!

Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an unser Expertenteam der Kanzlei Wawra & Gaibler. In einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und Ihre Erfolgschancen. Unsere Anwälte setzen sich für Ihre Verbraucherrechte ein.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim