Die Audi AG stand mit ihrem Porsche Cayenne S Diesel 4.2 V8 mit der Abgasnorm Euro 5 und dem Motor EA898 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Der Prozess fand im Rahmen des Diesel-Abgasskandals statt. Der Kläger hatte Erfolg. Das OLG Zweibrücken verurteilte die Audi AG dazu, dem Kläger 59.056,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Geschädigte erhält den Schadensersatz gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Der streit-gegenständliche Cayenne S Diesel 4.2 V8 mit Abgasnorm Euro 5 und dem von der Audi AG hergestellten Motor EA898 ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Nach Ansicht der Richter arbeitet die Abgasreinigung im Prüfstandbetrieb nicht in gleicher Weise wie im Normalbetrieb. Diese Vorgehensweise ist bereits aus anderen Abgasskandal-Fällen anderer Autohersteller bekannt.
Das OLG befand, dass die Aufheizstrategie nach den Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) hauptsächlich unter Prüfstands-Bedingungen wirkte. Die Software unterschied, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Betrieb war. Die Aufheizstrategie bewirkt nach den festgestellten Prüfstand-Bedingungen nahezu ausschließlich eine Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes. Deshalb kann es angesichts der Funktionsweise dieser Vorrichtung mit dem Einbau dieser Abschaltvorrichtung nur um eine bewusste Verschleierung des tatsächlichen Schadstoffausstoßes durch die Audi AG gehen. Auf diese Weise täuschte die Audi AG Zulassungs-Behörden sowie Käufer.
Der Dieselabgas-Skandal ist noch nicht vorbei. Das zeigt das aktuelle Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 4 U 217/20 zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2020, Az.: 6 O 27/20). Die Richter des OLG Zweibrücken entschieden einen Fall im Rahmen des Dieselabgas-Skandals und änderten das erstinstanzliche Urteil des LG Frankenthal ab. Die Richter verurteilten die Audi AG, an einen geschädigten Verbraucher 59.056,54 Euro zuzüglich Zinsen gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Porsche Cayenne S Diesel Euro 5 zu zahlen.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies in erster Instanz die Klage ab. Die Richter kamen zu diesem Urteil, da es nach ihrer Ansicht keinen ausreichenden Sachvortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gab. Das sah das OLG anders und stellte einen Unterschied zwischen dem Normalbetrieb und dem Prüfstandsbetrieb fest, welcher durch die Abschalteinrichtung hervorgerufen wurde. Durch die Prüfstanderkennung sei gezielt die Abgasreinigung verändert worden, um die Emissionsvorgaben einzuhalten. Dieses Vorgehen ist mithin als bewusste Verschleierung des tatsächlichen Schadstoffausstoßes zu qualifizieren. Somit steht dem geschädigten Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.
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