Der Kläger erwarb im zugrundeliegenden Verfahren bereits 2015 von der Mercedes-Benz Group AG eine Luxus-Limousine vom Typ S350 d 4MATIC zu einem Preis von EUR 83.388,06. Das Gericht ist anhand des klägerischen Vortrags von der Tatsache überzeugt, dass in der verbauten 3.0-Liter Maschine ein unzulässiges „Thermofenster“ verbaut wurde, mithin die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts ordnungsgemäß funktioniert. Bereits bei einer – in Deutschland typischen – Außentemperatur von 10°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Darüber hinaus konnte das Gericht Feststellungen treffen, wonach auch eine Software-Modulation verbaut ist, die den sog. SCR-Katalysator je nach Fahrbedingungen unterschiedlich steuert. Durch den SCR-Katalysator wird sog. AdBlue (eine wässrige Harnstofflösung) eingespritzt. Das AdBlue reagiert dort mit den Schadstoffen zu ungefährlichem Wasserdampf und Stickstoff. Die Software ist so konzipiert, dass das Fahrzeug erkennt in welcher Fahrsituation es sich befindet und spritzt dann je nach dem weniger oder mehr AdBlue zur Schadstoffbereinigung ein. Das LG Stuttgart konnte klären, dass das Fahrzeug allerdings im normalen Fahrbetrieb in der Regel zu wenig AdBlue einspritzt, wodurch die Schadstoffwerte in den meisten Fällen zu hoch sind. Das Gericht stufte dies als unzulässige Abschalteinrichtung ein und rechtfertigte somit den Schadensersatzanspruch.
Durch die in Rede stehende Softwaremanipulation hat Mercedes das Vertrauen der Klagepartei verletzt und hat sich in diesem Zuge schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das LG Stuttgart eine Zahlung von EUR 7.209,33 als angemessene Entschädigung an und verhilft dem Kläger zu seinem Recht.
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