08.05.2023 - Wegweisende Diesel-Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof: Verwendung eines unzulässigen Thermofensters begründet Anspruch der Verbraucher

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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren gegenüber renommierten Dieselfahrzeugherstellern seine Rechtsauffassung verkündet: Einzelne Dieselfahrer können wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen Schadensersatz vom jeweiligen Fahrzeughersteller fordern! Der Bundesgerichtshof ließ in der heutigen Verhandlung am 08.05.2023 verlauten, dass er in den zugrundeliegenden Verfahren einen Schadensersatz der Verbraucher wegen der Verwendung von Abschalteinrichtungen in Diesel-Verfahren durchaus für gegeben ansieht. Die endgültige Entscheidung wird der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres verkünden.

Im Zentrum stehen in den zugrundeliegenden Verfahren gegenüber der Audi AG, der Volkswagen AG und der Mercedes-Benz Group AG die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023. Der EuGH bestätigte in diesem Verfahren erneut, dass die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der relevanten europäischen Rechtsnormen darstellt.

Diese Abschalteinrichtung sorgt dafür, dass die Abgasreinigung lediglich bei Außen-Temperaturen zwischen 15°C und 30°C ordnungsgemäß funktioniert. In Europa entspricht dies durchschnittlich etwa einem Drittel des Jahres oder eben auf dem Prüfstand; dort herrschen – gesetzlich vorgeschrieben und wie die Hersteller wussten – Temperaturen zwischen 20° und 30°C.

Allerdings ging der EuGH in diesem Verfahren noch einen Schritt weiter: Er entschied, dass aufgrund der Verwendung der Abschalteinrichtung dem Einzelnen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Fahrzeughersteller zusteht.

Endgültige Entscheidung auf den Weg gebracht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr verlauten lassen, diese europäische Rechtsprechung auf die nationale Ebene zu übernehmen. Die zugrundeliegenden europäischen Rechtsvorschriften, die die Zulassung von Fahrzeugen zum Europäischen Markt regeln – mit inbegriffen das Verbot der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen – sind so auszulegen, dass Käufer von Dieselfahrzeugen davor geschützt werden müssen Fahrzeuge zu erwerben, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind.

Logische Konsequenz dieser Tatsache ist nunmehr, dass Verbraucher, die derartige Fahrzeuge erworben haben, gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Bereits im Jahr 2020 wurde entschieden, dass die Verwendung des Thermofensters grundsätzlich unzulässig ist. Allerdings hatte der Verbraucher aufgrund der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte nachzuweisen, dass es sich hierbei um ein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Fahrzeughersteller und deren Vorständen handelte. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen würde diese Hürde nunmehr niedriger werden, da die Automobilhersteller bereits wegen Fahrlässigkeit haften. Die Anforderungen der sog. „Schutzgesetzhaftung“ sind vor den nationalen Gerichten nunmehr erheblich niedriger und somit leichter durchzusetzen.

Rechte gestärkt: die positiven Folgen für Verbraucher

In der heutigen Verhandlung hat der BGH nunmehr ebenfalls im Sinne des Europäischen Gerichtshofs argumentiert und damit die Verwendung von Thermofenstern als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und dabei eine Schutzgesetzverletzung angenommen.

Durch die Tatsache, dass die europäischen Regelungen auch den einzelnen Verbraucher schützen, sind Ansprüche gegenüber den Automobilkonzerne bereits wegen fahrlässigen Verhaltens gegeben. Die Rechtsauffassung des BGH würde im Grundsatz nicht nur gegenüber den beklagten Fahrzeugherstellern gelten, sondern ebenfalls gegenüber jedem Fahrzeughersteller, der nachweislich ein unzulässiges Thermofenster verwendet. Anhand einer aktuellen Studie des ICCT („International Council on Clean Transportation Europe“) ist davon auszugehen, dass dieses in 150 Dieselmodellen unterschiedlichster Hersteller zum Einsatz kommt. Die Studie umfasst Tests von mehr als 200 dieselbetriebenen Fahrzeugen bei denen in 150 Modellen verdächtig hohe Stickoxidemissionen festgestellt wurden. Dies deutet nach Ansicht von Experten auf die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen hin. Betroffen sind neben VW und Mercedes die Marken Audi, Toyota, Renault, Opel, Fiat, Jeep, BMW, Lancia, Skoda, Seat, Peugeot und Dacia.

Zum Hintergrund

Bereits im Jahr 2015 deckte die kalifornische Umweltbehörde auf, dass Volkswagen seine Fahrzeuge mit manipulierten Motoren ausstattete. Darin sind unzulässige Abschalt-Einrichtungen verbaut. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung lediglich auf dem Prüfstand, also im Rahmen der Zulassungstests, reibungslos funktioniert. Im normalen Fahrbetrieb ist dies dann jedoch nicht mehr der Fall. Die Fahrzeuge stoßen ein Vielfaches der zulässigen Stickoxid-Emissionen aus. Dadurch wirken die Fahrzeuge umweltfreundlicher als sie sind. Aufgrund der Manipulationen wurden VW und seine Tochterkonzerne verurteilt. Die Verurteilung der Volkswagen AG gab auch den Anstoß die Fahrzeuge weiterer Fahrzeughersteller unter die Lupe zu nehmen, und diese auf die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen hin zu untersuchen. Das Ergebnis: Nahezu alle Hersteller können auf den Einsatz von unzulässigen Technologien nicht verzichten.

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