Der von Wawra und Gaibler vertretene Kläger erwarb am 23.08.2014 einen VW Touran (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 35.000,01. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Kempten sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Der Kläger erhält somit fast 70% des von ihm zuvor bezahlten Kaupreises als Schadenersatz, Volkswagen hingegen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Das Urteil zeigt erneut, dass Verbraucher ihre Ansprüche bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend machen können.
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