Aufgrund einer fehlenden Corona-Impfung hat ein Pflegeheim in der Sächsischen Schweiz eine Köchin unbezahlt freigestellt. Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor Gericht gegen die Suspendierung und erhielt Zustimmung. Das Arbeitsgericht Dresden hat somit die unbezahlte Freistellung als rechtswidrig befunden. Infolgedessen hätte der Arbeitgeber lediglich dem Gesundheitsamt eine Benachrichtigung zukommen lassen müssen, statt die Frau unbezahlt freizustellen.
Die Köchin hatte ihrem Arbeitgeber im Zuge der einrichtungs-bezogenen Impfpflicht bis März 2022 keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt. Demzufolge hatte das Pflegeheim mit Verweis auf die Impflicht die Arbeitnehmerin suspendiert und bis Jahresende keinen Lohn mehr gezahlt. Das im Mitte Januar gefällte Urteil stellte klar, dass die Behauptung des Arbeitgebers, dass alle Angestellten in Pflege-Einrichtungen verpflichtet wären, eine Impfung zu erhalten, nicht vom Gesetz gedeckt war.
Ein Beschäftigungsverbot, so die Richter am Arbeitsgericht Dresden, seien nur für Personen zulässig, die nach der Einführung der einrichtungs-bezogenen Impfpflicht am 15. März 2022 eingestellt wurden und keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hätten. Alle, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Arbeitsverhältnis befanden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Lediglich das zuständige Gesundheitsamt hätte man über den fehlenden Nachweis informieren dürfen. Die tatsächliche Beschäftigung zu verweigern, sei ungesetzlich, hieß es. Ferner hätte das Heim die 60-Jährige weiter beschäftigen können, sofern Küche und Pflegebereich voneinander getrennt sind. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass von einer solchen räumlich getrennten Einrichtung keine andere Gefahr ausgeht als beispielsweise von Lieferanten. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, die nicht gezahlten Gehälter der Frau in Höhe von über 20.000 Euro Brutto zu begleichen.
Das Urteil, das von dem Arbeitsgericht gesprochen wurde, ist noch nicht rechtskräftig; somit ist die Frist für die Einlegung der Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht noch nicht abgelaufen. Das Arbeitsgericht machte jedoch deutlich, dass das Urteil nicht als ein Grundsatzurteil gewertet werden sollte, sondern lediglich Auswirkungen auf die beiden beteiligten Parteien haben soll.
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