Das Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Bezahlung eines Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB in Höhe von 9.965,06 Euro zu.
Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger am 21.04.2012 einen VW Passat (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von 22.150,00 €. Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189, welcher mittels Fahrzykluserkennung erkennt, wenn das Fahrzeug zur Prüfung ob die NOx- Abgasgrenzwerte eingehalten werden, sich auf einem Prüfstand befindet. In diesem Fall wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um allein auf dem Prüfstand die geltenden Grenzwerte einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.
Mit der Programmierung liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftfahr- und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge durch Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb ist durch die Software auf der Straße höher als auf dem Prüfstand.
Rechtlich greift hier ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Das Gericht argumentiere zwar, dass der „klassische Weg“ um zu Schadensersatz zu gelangen, nämlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, wegen Verjährung verbaut sei. Es bestünde aber ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, der erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs verjährt.
Da es sich bei der Verweisung in § 852 Satz 1 BGB nicht um eine Rechtsgrund- , sondern um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, ist die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 Satz 1 BGB im Hinblick auf den Anspruchsgrund nicht so zu verstehen, wie in § 812 I 1 BGB. Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.12.2021, 16 U 63/21; BeckRS 2021, 39123).
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