In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position von Suchmaschinen-Betreibern, wie Google, gestärkt. Demnach sind Einträge nur dann zu entfernen, wenn sie zweifelsfrei falsch sind. Es obliegt nicht den Betreibern, selbst aktiv zu werden.
Der BGH entschied: Suchmaschinen haben lediglich fragwürdige Artikel über Personen aus ihren Trefferlisten zu entfernen, wenn diese eindeutig belegbare Falschaussagen beinhalten. Die Betreiber sind laut der Entscheidung nicht dazu verpflichtet, eigenständig zu recherchieren und betroffene Parteien zu kontaktieren. Die Richter in Karlsruhe bezogen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2022. Der BGH wandte sich an die europäischen Richter in Luxemburg, um eine klare Auslegung der DSGVO bezüglich des Rechts auf Vergessenwerden im Internet zu erlangen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um ein Ehepaar, das in der Finanzdienstleistungs-Branche tätig ist. Die Kläger strebten an, dass kritische Berichte bezüglich ihres Anlagekonzepts nicht mehr in der Google-Trefferliste erscheinen, wenn man ihren Namen eingibt. Nachgewiesen haben sie aber nicht, dass die Inhalte „offensichtlich unrichtig“ sind. Deswegen bestätigte folglich der BGH die Urteile der Vorinstanzen (Az. VI ZR 476/18).
Jedoch gab man den Klägern recht. Diese verlangten von Google, dass die Suchmaschine Vorschaubilder („Thumbnails“) löscht, die bei der Suche nach ihren Namen auf die eigentlichen Internetseiten verlinken. Der BGH entschied, dass die Verwendung von Bildern der Kläger als Vorschaubilder ohne jeglichen Kontext nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich hierbei um Fotos, die für sich allein genommen keine aussagekräftigen Informationen liefern. Diese Vorgehensweise ist unangemessen. In Bezug auf die beiden Kläger sind auf amerikanischen Online-Plattformen äußerst kritische Artikel über ihre Unternehmen und Geschäftspraktiken veröffentlicht worden. Ihnen wurden betrügerische Geschäftsmodelle vorgeworfen. Auf Bildern war zu sehen, wie einer der Kläger mit teuren Fahrzeugen posierte. Die Google-Suche nach ihren Namen auf Google zeigt diese Inhalte an.
Die DSGVO beinhaltet ein grundlegendes Recht auf ein Vergessenwerden im Internet. Wie dies jedoch genau umzusetzen ist, ist Gegenstand von juristischen Verhandlungen. Im spezifischen Fall stellte der EuGH fest, dass das Recht auf den Schutz von personen-bezogenen Daten nicht in absoluter Form gilt. Vielmehr müsse im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung greift dann nicht, wenn der als Suchergebnis angezeigte Beitrag zumindest zu einem erheblichen Teil sachlich falsch sei, so der EuGH. Sofern eine Person "aussagekräftige und ausreichende Beweise" vorlegt, die belegen, dass die in Frage stehenden Inhalte offensichtlich unrichtig sind, ist der Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet, den Antrag auf Auslistung zu erfüllen. Auch Fotos, die bei einer namens-bezogenen Suche als Vorschau angezeigt werden, sind möglicherweise ein starker Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und persönlicher Daten, so der EuGH.
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