09.08.2023 Verbraucherblog - Urteil des BGH: Postbank darf Zustimmung nicht uneingeschränkt holen

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Bank behält sich Klauseln zur Erhöhung der Kontogebühren oder Änderungen des Vertrags vor

Die letzten Jahre führten viele deutsche Banken Kontoführungs-Gebühren ein oder erhöhten die Gebühren von bereits kostenpflichtigen Konten. So ging auch die Postbank vor. Kunden konnten kaum etwas dagegen tun. Denn Banken behalten sich in ihren AGB Klauseln zu Erhöhungen vor. Sofern Sie dieser nicht ausdrücklich widersprechen, geht die Bank davon aus, dass Sie die Änderung akzeptieren. Legen Sie jedoch Widerspruch ein, kündigt die Bank Ihr Konto womöglich. Üblich ist, dass Banken sich mit solchen Klauseln das Recht vorbehalten, Teile ihrer Verträge anzupassen.

Die Klauseln mehrerer Banken, wie etwa die der Postbank, waren sehr vage formuliert. Verbrauchern war es kaum möglich, zu erkennen, welche Änderungen die Bank vornehmen darf. Banken haben so die Möglichkeit, ohne jegliche Zustimmung der Verbraucher den gesamten Vertrag zu ändern. Die Verbraucher-Zentrale Bundesverband (vzbv) verklagte deshalb die Postbank. Grund dafür sei die zu offen formulierten Klauseln zu möglichen Vertrags-Änderungen. Die vzbv forderte, dass Banken künftig festhalten, unter welchen Voraussetzungen und Umständen sie einen Vertrag ändern dürfen. Der BGH gab der vzbv recht. Verbraucher werden unangemessen benachteiligt. Denn die Bank holt sich eine fingierte Zustimmung ein, um ihre AGB uneingeschränkt zu verändern.

Was das Urteil des BGH nun für Verbraucher bedeutet

Für Verbraucher ist das Urteil ein gutes Zeichen. Schließlich haben Banken in der Vergangenheit oft auf Grundlage dieser Klauseln Preisänderungen durchgesetzt. Inzwischen haben Banken ihre Klauseln entsprechend angepasst, indem diese für Verbraucher nachvollziehbarer sind. Grundsätzlich dürfen Banken den Kunden das Girokonto kündigen. Im BGB sind jedoch diesbezüglich Regeln festgelegt. Zum Beispiel, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Vorliegend war dies jedoch bei Girokonten der Postbank nicht der Fall. Hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung bedarf es seitens der Bank keiner Begründung. Lediglich ist die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Speziell für Kunden von privaten Banken gilt, dass unter Einhaltung der genannten Bedingungen eine Kündigung des Girokontos möglich ist. Für Sparkassen gelten außerdem weitere Einschränkungen. Eine Kündigung des Girokontos ist nur legitim, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Wie gehe ich im Falle einer Kündigung vor?

Ab dem Kündigungstermin erbringt die Bank keine Leistungen mehr. Darunter fallen zum Beispiel Lastschrift-Abbuchungen. Auch Bargeld-Abhebungen sind nicht mehr möglich. Sie haben die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen Ihre Bank einzuleiten. Lassen Sie sich hierbei von einem Anwalt beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln. Viele Verbraucher verweigern die Zustimmung zu den Vertrags-Bedingungen. Denn damit geht auch eine Preiserhöhung einher. Empfehlenswert ist somit ein Anbieterwechsel. Möchten Sie Ihrer Bank treu bleiben? Dann nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Bank auf und klären Sie die Zustimmung der AGB ab.


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