Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor OM 651 eines Mercedes Benz C 220 T, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der von der Mercedes-Benz Group AG entwickelt und hergestellt wurde. Der Motor hält die auf Grundlage der VO (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffnorm Euro 6 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickoxide (NOx) von 80 mg/km auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen (u.a. 20-30 °C Außentemperatur) im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein. Unter Bedingungen des realen Straßenbetriebs (u.a. Temperaturen unter 20 °C) überschreitet er jedoch diesen Grenzwert. Zudem wird das von der Beklagten entwickelte Emissions-kontrollsystem temperaturbedingt reguliert. Im Einzelnen erfolgt die Emissionskontrolle bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug dergestalt, dass ein Teil des Abgases zur erneuten Verbrennung in den Motor zurückgeführt wird (System der sog. Abgasrückführung). Auf diese Weise wird die Sauerstoffkonzentration der Zylinderladung sowie die Verbrennungstemperatur gesenkt, was zu einer Reduktion des Stickoxidausstoßes führt. Die Rate der Abgasrückführung wird – u.a. – temperaturabhängig gesteuert, was bei niedrigen Temperaturen zu einem erhöhten Stickoxidausstoß führt.
Somit entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den Vorgaben der EG-VO 715/2007, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar. Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist.
Der Besitzer des Mercedes erwarb das Kfz am 27.08.2018 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 145.564) zu einem Kaufpreis von 17.500 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 182.113 km auf. Mercedes wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.945,03 Euro zu leisten.
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