10.08.2023 Verbraucherblog - Verbraucher aufgepasst: PIN für EC-Karte verschlüsselt in Geldbörse zulässig

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Ein kurioser Fall aus dem Alltag: Betrüger haben dem Kläger an einer Raststätte in Italien die Geldbörse gestohlen. Darin befand sich die EC-Karte mitsamt einem Zettel, auf dem unter anderem die Karten-PIN verschlüsselt stand. Der Karteninhaber verschlüsselte die PIN, indem er sie zweifach in Primzahlen zerlegte. Ein Bezug zur PIN war auf der Notiz scheinbar nicht zu erkennen. Ansonsten befanden sich in der Geldbörse laut dem Kläger keine Hinweise auf die Geheimzahl.

Dennoch gelang es den Kriminellen, 1.000 Euro vom Bankkonto des Klägers abzuheben. Der Karteninhaber bemerkte aber schon kurze Zeit nach dem Diebstahl den Verlust und sperrte die Karte. Weil es den Tätern gelang, scheinbar ohne Kenntnis der Geheimzahl die Karte des Klägers zu nutzen, ging der Kläger von Banden-Kriminalität aus. Er vermutete, dass die Täter in der Lage sind, auch ohne PIN erfolgreich Geld von einer EC-Karte abzuheben. Der Kläger forderte deshalb die Rückerstattung der 1.000 Euro sowie die Auslandsgebühr von 11 Euro.

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte die Bank zu einer Zahlung von 861 Euro an den Kläger. 150 Euro zog das Gericht jedoch ab. Der Grund ist, dass die Bank wegen der gestohlenen EC-Karte einen Anspruch auf Schadensersatz in dieser Höhe hat, der unabhängig vom Verschulden des Klägers anfällt. Weiter ging das Gericht nicht von einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Klägers aus. Aus diesem Grund entstehen für die Bank keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz.

Gemäß AG München war die Methode zur Verschlüsselung der Geheimzahl ausreichend, um auszuschließen, dass ein Dritter diese knackt. Sogar der Sachverständige scheiterte an dem Versuch, die PIN zu entschlüsseln – obwohl er den Rechenweg des Klägers kannte. Dem Gericht war es nicht möglich, nachzuvollziehen, wie die Kriminellen die PIN so schnell hätten decodieren können.


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