Morgen, am 11. November um 11:11 Uhr beginnt für viele die Karnevalszeit, auch bekannt als die fünfte Jahreszeit. Doch nicht jeder hat das Privileg, den Start dieser fröhlichen Monate in Verkleidung zu feiern. Einige Menschen haben ernsthafte Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt. Möglicherweise wollte ein Richter 1999 einer ernsten Angelegenheit eine Prise Humor hinzufügen. Und legte daher den Gerichtstermin genau auf den 11. November um 11:11 Uhr fest. Die allein-erziehende Mutter, Teilnehmerin des Prozesses, fand dies jedoch weniger amüsant und beschuldigte den Richter der Befangenheit. Das Gericht lehnte ihren Antrag diesbezüglich jedoch ab. Was war geschehen?
Der Richter legte den Termin für die Verhandlung in einer Familiensache genau auf den Beginn des Karnevals, also auf 11.11. um 11:11 Uhr. Die Mutter, die alleinerziehend war und eine der beteiligten Personen in dem Prozess darstellte, interpretierte dies als Befangenheit seitens des Richters. Ihr Argument war, dass der Richter den Rechtsstreit, der Gegenstand des Verfahrens war, für närrisch halten würde. Sie fühlte sich dadurch sogar in ihrer Menschenwürde verletzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München lehnte ihren Antrag auf Befangenheit ab. Das Gericht betonte, dass ein rational denkender Mensch nicht allein aufgrund des Verhandlungszeitpunkts darauf schließen dürfe, dass der Richter befangen sei. Selbst wenn es offensichtlich gewesen wäre, dass der Richter sich einen kleinen Scherz mit der Terminierung erlaubt hätte, sollte dies kein Problem darstellen. Da eine Terminierung um 11:10 Uhr keinerlei Konsequenzen gehabt hätte, solle dies auch für 11:11 Uhr gelten. Das Gericht hielt außerdem die Sorge für unbegründet, dass der Richter wegen des Antrags voreingenommen sein könnte. In einem rechtlichen Konflikt über eine familiäre Angelegenheit könne daher von allen Beteiligten ein gewisser Sinn für Humor oder zumindest Gelassenheit erwartet werden.
(OLG München, Beschluss vom 10.12.1999 - 26 AR 107/99)
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