10.02.2023: Verbraucherschutz - Urteil des Bundesfinanzhofes: Solidaritätszuschlag ist zulässig!

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Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung, dass der Solidaritäts-Zuschlag bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer nicht verfassungswidrig ist. Dies hat der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichtes mit seinem Urteil vom 30.01.2023 entschieden. Die Bundesregierung kann somit weiterhin mit einem jährlichen Einkommen in Millionenhöhe rechnen, den sie durch den Solidaritäts-Zuschlag generiert.

Welchen Zweck hat der Solidaritäts-Zuschlag?

Der Solidaritäts-Zuschlag (allgemein bekannt als Soli) ist ein Aufschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer, der zur Deckung der Kosten der deutschen Wieder-Vereinigung beiträgt. Erstmalig wurde die Ergänzungs-Abgabe 1991 eingeführt und sollte die damaligen finanziellen Mehrbelastungen ausgleichen, die die politischen Veränderungen mit sich brachten. Er lief Mitte 1992 aus und wurde nicht verlängert.

Der derzeit geltende Solidaritäts-Zuschlag wurde 1995 eingeführt und wird noch heute erhoben. Es wurde allen Steuerzahlern aus den alten und neuen Bundesländern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Situation eine Abgabe auferlegt, um die Einheit Deutschlands durch ein solidarisches finanzielles Engagement aller Bevölkerungs-Gruppen zu finanzieren. Die Erträge fließen allein dem Bund zu. Bis 2019 blieb der Solidaritäts-Zuschlag praktisch unverändert.

Der Solidaritäts-Zuschlag auf dem Prüfstand

Um die wirtschaftliche Schwäche der ostdeutschen Bundesländer, welche aus der Wieder-Vereinigung resultierte, abzumildern, wurden neben dem Solidaritäts-Zuschlag weitere finanz-politische Maßnahmen ergriffen. Der Solidarpakt I und II sah dabei besondere Regelungen vor, die den betroffenen Bundesländern Erleichterungen gewährten. Der Solidarpakt I trat 1994 in Kraft und lief 2004 ab, während der Solidarpakt II 2005 begann und Ende 2019 auslief.

Als 2019 der Solidarpakt II auslief, wurde mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritäts-Zuschlags beschlossen, dass der Zuschlag fortzuführen sei. Von einer Fortzahlung wurden jedoch 90 Prozent der Steuerpflichtigen befreit. Somit mussten nur noch Spitzenverdiener die Ergänzungsabgabe entrichten. Infolgedessen fiel die Einnahme aus dem Solidaritäts-Zuschlag von circa 19 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf ca. 11 Milliarden Euro im Jahr 2021.

So begründet der Bundesfinanzhof seine Entscheidung

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Aschaffenburg, das der Auffassung ist, dass mit Ablauf des Solidarpakts II im Jahr 2019, die Erhebung des Solidaritäts-Zuschlages für die Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig sei. Da außerdem nur noch die Spitzenverdiener die Abgabe zu entrichten haben und ein Großteil davon ausgenommen ist, sei anzunehmen, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt.

Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht. Da das Gericht den Solidaritäts-Zuschlag nicht für verfassungswidrig hält, wurde die Klage am 30.01.2023 abgewiesen. Auch nach Ablauf des Solidarpaktes habe der Bund hinreichend dargelegt, dass die Wieder-Vereinigung weiterhin einen erhöhten Finanzbedarf verursacht. Die Folge: Der Bund darf den Solidaritäts-Zuschlag weiterhin erheben, trotz der Tatsache, dass es keinen Solidarpakt mehr gibt. Eine Vorlage an das Bundes-Verfassungsgericht ist zudem nicht möglich, da bloße Zweifel an der Verfassungs-Mäßigkeit des Solis nicht ausreichen.

Wie geht es nun weiter?

Hoffnungsvoll wurde erwartet, dass das Ende für den Solidaritäts-Zuschlag kommt. Doch diese Vorfreude wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs zerstört, wonach der „Soli“ „noch nicht verfassungswidrig“ sei. In den Jahren 2020 und 2021, die Gegenstand der Klage waren, konnte die Bundesregierung weiterhin den Solidaritäts-Zuschlag erheben - noch 30 Jahre nach der deutschen Wieder-Vereinigung. Über die Abschaffung des Solis hat nun höchstwahrscheinlich das Bundes-Verfassungsgericht in Karlsruhe zu entscheiden.

Bekannt aus

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