11.01.2024 Kurioses Verbraucherrecht: Frau klagt gegen Fitnessstudio wegen Muskelkaters

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Sport ist Mord. Jedoch sind die meisten Menschen im Januar noch motiviert, ihre Neujahrsvorsätze einzuhalten. Ein häufiger Vorsatz ist es, mehr Sport zu treiben. Es ist allgemein bekannt, dass am Anfang Muskelkater droht. Die wenigsten Sportler würden jedoch auf die Idee kommen, das Fitnessstudio auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu verklagen. Dennoch tat genau das eine Teilnehmerin eines EMS-Trainings.


LG Köln verhandelt kuriosen Fall im Verbraucherrecht

Die Klägerin nahm an einer Probe-Trainingseinheit für EMS in ihrem Fitnessstudio teil. Hierbei werden die Muskeln durch elektrische Impulse stimuliert. Während des Trainings verspürte die Teilnehmerin offenbar bereits Beschwerden aufgrund der Stromstöße. Die Betreiberin des Fitnessstudios klärte sie auf, dass dies normal sei. Nach dem Training litt die Frau unter verschiedenen Symptomen wie Gliederschmerzen und klagte daher auf Schmerzensgeld vor dem Landgericht (LG) Köln. In den Tagen nach der EMS-Trainingseinheit suchte die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden einen Arzt auf. Der Laborbefund der Blutentnahme wies darauf hin, dass bestimmte Enzymwerte auffällig waren. Daraufhin wurde sie vom Arzt an ein Krankenhaus überwiesen. Nach Angaben der Klägerin drohte hierbei ein plötzliches Nierenversagen.

Muskelkater rechtfertigt kein Schmerzensgeld

Vor Gericht kam jedoch der Sachverständige zu einer abweichenden Schlussfolgerung. Denn die erhöhten Enzymwerte lassen sich auf die Überbeanspruchung durch das ungewohnte Training zurückführen. Um ein akutes Nierenversagen festzustellen, hätten weitere Risiko-Faktoren damit einhergehen müssen. Dies traf jedoch nicht zu. Auch die von der Klägerin genannten Symptome wie Glieder- und Kopfschmerzen sowie Schlaflosigkeit stehen demnach nicht im Kontext des Trainings. Das heißt: Die Klägerin litt nur unter starkem Muskelkater mit Belastungs-Kopfschmerzen. Laut LG Köln rechtfertigt dieser Zustand daher kein Schmerzensgeld (Urt. v. 11.07.2018, Az. 18 O 73/16).

Wichtige Vertragsklauseln im Fitnessstudio für Verbraucher

Für diejenigen Verbraucher, die dem inneren Schweinehund erneut unterlegen sind: Seit dem 1. März 2022 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das es Verbrauchern ermöglicht, sich nicht mehr so lang an Verträge binden zu müssen. Haben Sie ab diesem Datum einen Vertrag mit einem Fitnessstudio geschlossen? Dann haben Sie bessere Möglichkeiten, sich davon zu lösen. Nach einer automatischen Verlängerung des Vertrags beträgt die Kündigungsfrist nur noch einen Monat. Das bedeutet: Dieser Vertrag verlängert sich nicht mehr ungewollt um noch ein weiteres Jahr, sondern lediglich um vier Wochen. Ältere Verträge haben eine maximale Laufzeit von einem Jahr zusätzlich. Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen.

Verbraucher müssen in der Regel nicht einfach eine Preiserhöhung der Mitgliedschaft akzeptieren. Der Vertrag legt genau fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Erhöhung zulässig ist. Oftmals sind die Klauseln zur Preisanpassung unwirksam, da sie zu ungenau formuliert sind. Für Laien ist das oft schwer erkennbar, daher empfiehlt es sich, rechtlichen Rat von einem Anwalt für Verbraucherrecht einzuholen.


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