11.01.2024 Verbraucherblog: Klage gegen Nachbarn wegen Schneeschippens? Die Regeln der Schneebeseitigung

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Einige Bewohner und Eigentümer von Häusern sind im tiefsten Winter mit der oft unangenehmen Aufgabe konfrontiert, Schnee zu räumen. Ein Mann fühlte sich dabei vom Verhalten seines Nachbarn provoziert. Er war überzeugt, dass dieser absichtlich mit einem hämischen Gesichtsausdruck haufenweise Schnee auf sein Grundstück schmeißt. Deswegen reichte der Münchner Klage vor dem Amtsgericht (AG) München ein, um eine Unterlassung zu erwirken.

Provokation beim Schneeschippen: Münchner verklagt Nachbarn

Der Kläger ging davon aus, die zusätzliche Menge an Schnee würde zu Schäden am Rasen führen, schließlich erfolge die Begrünung später. Zudem riefe der Rollsplitt im Schnee zusätzlich Verunreinigungen nach dem Abschmelzen hervor. Vor dem AG München ist die Klage allerdings erfolglos verlaufen. Denn in den Wintern zwischen 2013 und 2017 war dem Nachbarn lediglich dreimal nachzuweisen, dass dieser ein bis zwei Schaufeln voller Schnee auf das Grundstück der Klagepartei geworfen hat. Das Gericht erkannte keine hinreichende Beeinträchtigung, auch wenn diese Taten absichtlich erfolgten (Urt. v. 20.07.2017, Az. 213 C 7060/17).

Vorschriften des Schneeräumens

Für diejenigen Verbraucher, die das Schneeschippen ordnungsgemäß durchführen möchten, existieren wichtige Vorschriften. Denn aus Gründen der Sicherheit darf Schnee keinesfalls auf dem Gehweg liegen bleiben. Wenn ein Fußgänger stürzt, weil der Bürgersteig unzureichend oder gar nicht geräumt wurde, haftet die Person, die für das Schneeräumen verantwortlich ist. Die zuständige Person ist jene, welche die Pflicht zur Räumung und Streuung trägt. In der Regel kümmern sich Städte und Gemeinden ausschließlich um öffentliche Wege, welche nicht an private Grundstücke angrenzen. Für diese Wege liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Allerdings besteht auch die Option, den Mietern diese Pflicht zu übertragen. Dies muss jedoch im Mietvertrag festgeschrieben sein.

Wer für das Schneeschippen verantwortlich ist, muss normalerweise die Gehwege zwischen 7:00 und 20:00 Uhr mit einer Breite von 1,0 bis 1,5 Meter freiräumen. An Sonn- und Feiertagen ist der Beginn um 8:00 Uhr vorgesehen. Bei andauerndem Schneefall ist das Schippen in angemessenen Abständen erforderlich. Hierbei sind Wege zu Haustür, Garage, Mülltonnen und Briefkästen vom Schnee zu befreien.


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