11.07.2023 Verbraucherblog: Sächsin bucht Bordeaux statt Porto – Sprachprobleme eröffnen kein Kündigungsrecht!

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Eine Kundin hat den Rechtsstreit mit dem Reiseanbieter L’Tur verloren. Sie wollte ein gebuchtes Flugticket nicht bezahlen, weil sie eine Reise nach Bordeaux anstatt Porto gebucht hatte (AG, Az. 12 C 3263/11).


Kurioser Fall im Reiserecht – Was ist geschehen?

Hintergrund war, dass die sächsische Dame, die in Stuttgart wohnt und arbeitet, einen Flug in einem örtlichen Reisebüro gebucht hat. Dort hat sie die Mitarbeiterin des Reisebüros, bedingt durch ihren Dialekt, falsch verstanden. Die Sächsin bekam ein Flugticket nach Bordeaux anstatt Porto. Als die Kundin ihre Tickets zugeschickt bekam, monierte sie deshalb die Lastschrift und zog diese zurück (rund 300 Euro). L’Tur wollte sich dies wiederum nicht gefallen lassen und zog mit der Sächsin vor Gericht.

Die Angestellte des Reisebüros sagte vor Gericht aus, dass sie sogar zweimal in Hochdeutsch die genannte Route wiederholte. Allerdings kam darauf von der Sächsin kein Widerspruch, weshalb die Mitarbeiterin die Route auch so gebucht hat.

Urteil des Gerichts: Sächsin muss den Flug nach Bordeaux bezahlen

Das Gericht urteilte, dass hier die Kundin als Erklärende auch das Risiko der Erklärung trägt. Daher hat sie dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterin als Erklärungs-Empfängerin ihr Anliegen richtig versteht. Gerade auch, weil die Mitarbeiterin die Kundin zwei Mal fragte, ob die Route auch so passe, ist die Kundin hier in der Pflicht. Diese hätte sich versichern müssen, dass die Mitarbeiterin das richtige Ziel gebucht hat.

Doch was wäre, wenn der Irrtum früher aufgefallen wäre?

Wäre der Irrtum früher aufgefallen, hätte es zwei Möglichkeiten für die Sächsin gegeben. Sie hätte den Vertrag über die Flugtickets nach den §§ 119 ff. BGB anfechten können. In diesem Fall wäre die Sächsin jedoch auch schadensersatz-pflichtig nach § 122 BGB geworden. Denn der Veranstalter der Reise durfte von der Ordnungsgemäßheit der Flugbuchung ausgehen. Dieses Missgeschick müsste sich die Sächsin anrechnen lassen. Im Zweifel hätte die Dame dann knapp 300 Euro an Schadensersatz zahlen müssen.

Alternativ: Bordeaux genießen! Die Dame hätte das Flugticket für einen spontanen Trip nach Bordeaux nutzen können. Bordeaux ist schließlich auch eine schöne Stadt und auch neben Porto einen Besuch wert.


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