Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 06.03.2017 einen VW Transporter (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von netto EUR 37.941,18. Das Fahrzeug ist mit dem EA 189-Folgemotor „EA 288“ der Volkswagen AG ausgestattet. Das Fahrzeug verfügt erwiesenermaßen über die unzulässige Abschalteinrichtung der temperaturgesteuerten Abgasrückführung (sog. „Thermofenster).
Durch diese Softwaremodulation wird die Abgasreinigung an die jeweilige Außentemperatur angepasst. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unzulässig im Sinne der einschlägigen Unionsregelungen eingestuft. Soweit die Software erkennt, dass die Außentemperatur einen gewissen Temperaturbereich unter- bzw. überschreitet, stößt das Fahrzeug mehr Schadstoffe aus als erlaubt.
Unter diesen Voraussetzungen steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – welche der Bundesgerichtshof nunmehr weitgehend übernommen hat – dem Fahrzeughalter ein Schadensersatzanspruch zu. Der Bundesgerichtshof hat hierbei einen Rahmen von 5% bis 15% des jeweiligen Fahrzeugkaufpreises als Richtwert veranschlagt, der durch das entscheidende Gericht konkretisiert wird.
Vorliegend sah das Landgericht Chemnitz eine Schadensersatzsumme von 10% des Kaufpreises – EUR 3.794,12 – als angemessene Entschädigung an und verhilft somit dem Fahrzeugeigentümer zu seinem Recht.
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