12.09.2022 – OLG Stuttgart stärkt erneut Verbraucherposition – Schadensersatz in Höhe von EUR 17.135,81 bestätigt

  • SEIT 2017 AUSSCHLIESSLICH IM VERBRAUCHERSCHUTZ TÄTIG
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 20.000 DIESELSKANDAL- UND WIDERRUFSFÄLLEN
  • BIS ZU 100 TSD. EURO SCHADENSERSATZ
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Inzahlunggabe von Altfahrzeugen erstattungsfähig

Das OLG Stuttgart wies in der zweiten Instanz die Berufung von Volkswagen zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Tübingen, das Volkswagen in der ersten Instanz zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt hatte.

Die Klagepartei erwarb im von Wawra & Gaibler geführten Verfahren am 24.01.2013 einen VW Touran als Neuwagen zu einem Kaufpreis von EUR 28.508,75. Das Fahrzeug ist mit dem Skandalmotor EA 189 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet, der von der Volkswagen AG entwickelt und hergestellt und in Millionen von Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Durch die Volkswagen AG wurde der Motor mit einer – im Sinne des Europarechts – unzulässigen Abschalteinrichtung versehen

Der Anspruch des Klägers stützt sich auf den sog. Restschadensersatzanspruch gem. § 852 BGB. Danach kann der geschädigte Verbraucher seine Ansprüche bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend machen. Volkswagen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung von EUR 17.135,81 verurteilt. Die Besonderheit dieses Verfahren lag vorliegend darin, dass der von der Klagepartei entrichtete Kaufpreis zum Teil dadurch bezahlt wurde, dass ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben wurde. Volkswagen vertrat die Rechtsansicht, dass die Klagepartei die Inzahlunggabe des Altfahrzeugs nicht von Volkswagen zurückerstattet bekommen kann. Der Rückzahlungsanspruch sei um den Wert der Inzahlunggabe gemindert (vorliegend also der Bruttokaufpreis in Höhe von EUR 28.508,75 – Wert des Altfahrzeugs in Höhe von EUR 7.500,00 = EUR 21.008,75).

Dieser Ansicht ist das OLG Stuttgart nun entgegengetreten. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Anspruch aus §852 BGB jeden Wert, den Volkswagen aufgrund des Kaufvertrages mit der Klagepartei erlangt hat. Volkswagen erhielt als Gegenleistung für das neue Fahrzeug das alte Fahrzeug im Wert von EUR 7.500,00, ihr ist somit ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen.

Das Gericht folgt somit der Rechtsansicht der Verbraucherschützer Wawra & Gaibler und wies somit die Berufung von Volkswagen zurück, da sie nicht erfolgsversprechend war. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Tübingen wird somit rechtskräftig, wodurch Volkswagen verurteilt wird an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe von EUR 17.135,81 Euro zu zahlen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim