13.12.2023 Verbraucherblog: Wichtige Rechtstipps für die Weihnachtsdeko

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Es ist hierzulande üblich, dass Verbraucher ihre Häuser und Wohnungen während der Weihnachtszeit feierlich schmücken. Dazu gehören beispielsweise Adventskranz und Weihnachtsbaum. Einige Enthusiasten gehen sogar so weit, ihr gesamtes Haus mit festlicher Beleuchtung zu überladen. Doch welche rechtlichen Grenzen gibt es hierbei?

Erlaubt ist, was gefällt

Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, seine eigenen vier Wände nach eigenem Belieben zu dekorieren. Dies gilt auch für Weihnachtsschmuck an der Außenseite der Wohnungstür. Solange dieser Schmuck keine Gefahren darstellt oder die Rechte der Mitmenschen verletzt, ist alles erlaubt, was gefällt. Auch die Dekoration des eigenen Gartens oder des Balkons unterliegt diesen Bestimmungen. Jedoch müssen Mieter darauf achten, dass beim Anbringen des Weihnachtsschmucks keine Beschädigungen an der Hausfassade entstehen. Der Vermieter hat das Recht, das Dekorieren der Außenfassade zu untersagen.

Nachtruhe bei Weihnachtsschmuck im Außenbereich

Bei der Gestaltung von Garten und Balkon ist es außerdem wichtig, die Nachtruhe zu berücksichtigen. Verbraucher sollten aus Rücksicht auf ihre Nachbarn zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ein singendes Rentier, das auf Bewegungen reagiert, und blinkende Lichterketten ausschalten. Es besteht nämlich die Möglichkeit für die Nachbarn rechtlich eine Einhaltung der Nachtruhe einzufordern.

Fluchtwege und Brandschutz beachten

Wenn ein Mieter den Wunsch hat, im gesamten Treppenhaus weihnachtlich zu schmücken, ist es erforderlich, dass er vorher die Erlaubnis des Vermieters einholt. Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass Fluchtwege freibleiben und alle Brandschutz-Vorschriften eingehalten werden. Bei Verwendung von echten Kerzen als Weihnachtsdeko ist besondere Vorsicht geboten. Die Feuerwehr empfiehlt, einen Eimer Wasser neben dem Christbaum mit den brennenden Kerzen aufzustellen, um im Falle eines Brandes schnell reagieren zu können.


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