13.01.2023: Verbraucherschutz - Das VG Wiesbaden hat entschieden: Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch das BKA ist rechtswidrig

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Das VG Wiesbaden hat entschieden: Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch das BKA ist rechtswidrig

Ein Passagier flog innerhalb der EU, der andere von der EU in einen Drittstaat. Von beiden wurden die Daten durch das BKA mit der Datenbank der Polizei abgeglichen. Doch das Verwaltungsgericht Wiesbaden führte aus, dass dies rechtswidrig sei. Schließlich sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA gegeben.

Totalüberwachung sämtlicher Flüge ist unzulässig

Im vorliegenden Rechtsstreit waren die Kläger zwei Passagiere, die jeweils auf inner-europäischen Strecken bzw. von der EU in einen Drittstaat geflogen sind. Das BKA glich die Daten der Kläger in diesem Zusammenhang mit der polizeilichen Datenbank ab. Beide Passagiere wendeten sich jeweils mit Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Fluggastdaten gegen dieses Vorgehen - mit Erfolg. Dies entschieden Wiesbadener Richter. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG Wiesbaden, Urt. v. 06.12.2022, Az. 6 K 1199/22. WI; 6 K 805/19.WI) urteilte in zwei Verfahren über die Verarbeitung von Fluggastdaten nach dem Fluggastdaten-Gesetz durch das BKA. Demzufolge ist eine Totalüberwachung sämtlicher Fluggastdaten unzulässig.

Fluggastdaten-Richtlinie der EU (RL 2016/681)

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist das Fluggastdaten-Gesetz (FlugDaG). Das Gesetz beruht auf der Fluggastdaten-Richtlinie der EU RL 2016/681. Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität. Diese sieht vor einem Abflug oder einer Ankunft an einem europäischen Flughafen vor, dass personenbezogene Daten von Fluggästen mit Fahndungs-Datenbanken abgeglichen werden. Fluggastdaten umfassen Name, Adresse und weitere Informationen über Flugpassagiere.

EuGH führt aus: Verarbeitung der Daten bei Terrorgefahr rechtmäßig

Bereits 2021 hatte der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des belgischen Verfassungsgerichts bezüglich der Rechtmäßigkeit der Fluggastdaten-Verarbeitung entschieden (Urt. v. 21.06.2022, Rs. C-817/19). Die Verarbeitung der Daten ist gemäß diesem Urteil rechtmäßig, wenn sie im Kontext terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität steht. Ferner führt das EuGH aus, dass es sich bei der Verarbeitung der Daten um einen schweren Grundrechtseingriff handelt. Demzufolge hat die Bedrohung real und aktuell zu sein. Straftaten, die im jeweiligen Mitgliedsstaat lediglich unter gewöhnliche Kriminalität fallen, reichen nicht aus.

Überwachung der Kläger ist rechtswidrig

Das VG Wiesbaden hat geurteilt: Das BKA handelte rechtswidrig, da für beide Verarbeitungen der Daten die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nicht erfüllt waren. Die Maßstäbe des EuGH hat das VG Wiesbaden herangezogen und festgestellt, dass es in beiden Fällen an einer Rechtsgrundlage gefehlt hat. Denn es fehle zum einen bezüglich des inner-europäischen Fluges an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Der EuGH entschied, dass die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann einer Verarbeitung bedürfen, soweit Anhaltspunkte für terroristische Bedrohung auf Flugrouten gegeben sind. Im vorliegenden Fall habe das BKA eine solche Bedrohung den Passagieren nicht nachweisen können. Eine Totalüberwachung ist daher unzulässig.

Auch hinsichtlich des Klägers, der in einen Nicht-EU-Staat geflogen ist, liegt keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung seiner Daten vor. Gemäß EuGH rechtfertigt die Bekämpfung normaler Kriminalität der Mitgliedsstaaten nicht, Daten von Flugpassagieren ohne Anhaltspunkte mit Datenbanken zur Fahndung und Ausschreibung abzugleichen. Vielmehr sei es Aufgabe der Mitgliedstaaten, gesetzlich schwere Straftaten zu benennen, wegen derer Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Dadurch könnte man sicherstellen, dass die Fluggastdaten-Speicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Jedoch fehle es im Fluggastdaten-Gesetz (FlugDaG) zumindest an einem Straftaten-Katalog, der schwere Straftaten benennt.

Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Demzufolge stehen den Beklagten die Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Verwaltungs-Gerichtshof in Kassel oder eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungs-Gericht zur Verfügung.

Bekannt aus

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