Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 23.05.2014 einen Audi Q3 (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 34.990,00. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welcher mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Dresden sah den zugrundeliegenden Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB als gegeben an. Der Kläger hatte sich verbindlich am 26.04.2019 für die Musterfeststellungsklage am OLG Braunschweig gegen die Volkswagen AG angeschlossen. Diese Anmeldung führte dazu, dass die drohende Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum der Anmeldung gestoppt war.
Bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der Musterfeststellungsklage am 30.04.2020 lief die Verjährungsfrist des Anspruchs nicht weiter. Dies hat zur Folge, dass die Zeitspanne der Anmeldung – vom 26.04.2019 bis zum 30.04.2020 – zur ursprünglich laufenden Verjährungsfrist hinzugerechnet wurde.
Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 war der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB somit noch nicht verjährt. Das LG Dresden verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 19.690,70€ nebst 5% Zinsen an die Klagepartei.
Dieses Urteil zeigt erneut, dass Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, keinerlei Nachteile dadurch erlitten haben, dass die Klage vor dem OLG Braunschweig wieder zurückgenommen haben. Ihre Ansprüche sind immer noch durchsetzbar.
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