Das OLG München hob in der zweiten Instanz das fehlerhafte Urteil des Landgerichts Landshut auf. Das Landgericht Landshut urteilte in der ersten Instanz, dass Verbraucher, die einen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen PKW erwarben, keine Ansprüche gegen den Hersteller hätten. Dieser Ansicht ist das OLG München nun entgegengetreten und bejahte eine Haftung von Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das OLG München sah es als erwiesen an, dass VW im Rahmen der Zulassung der Fahrzeuge das zuständige Kraftfahrtbundesamt getäuscht hat, indem eine Motorsteuerungssoftware verbaut wurde, die auf dem Prüfstand den Ausstoß von Stickoxiden herunterregelt. Diese Abschalteinrichtung – sog. Umschaltlogik – wurde der Genehmigungsbehörde nicht offengelegt, weshalb nie eine Zulassung hätte erteilt werden dürfen. Hierdurch drohte der Klagepartei der Entzug der Betriebserlaubnis.
Das OLG München stützte den Anspruch auf Schadensersatz auf §852 BGB, der die Verjährung der Ansprüche auf 10 Jahre ausdehnt. Im Rahmen dieses sog. Restschadensanspruchs muss die Volkswagen AG Schäden, die dem Verbraucher auf Grund des Verbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen entstanden sind, bis zu 10 Jahre nach Kauf ersetzen.
Die Klagepartei erhält somit einen Betrag von EUR 7.808,22 und kann sich vom Vertrag lösen, Volkswagen wurde verpflichtet das schadhafte Fahrzeug zurückzunehmen.
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