Das Landgericht Passau sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Golf, der bereits am 05.09.2012 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 20.500,00 erworben wurde.
Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das Landgericht Passau bestätigt, dass durch den Verbau dieser Software das Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsstelle getäuscht und der Kläger hierdurch sittenwidrig geschädigt wurde. Durch die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen drohte dem Kläger der Entzug der Betriebserlaubnis.
Das Landgericht Passau sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Im Rahmen des §852 BGB ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Das LG Passau verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 7.354,17 nebst 5% Zinsen an die Klagepartei.
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