Mit aktuellem Urteil verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Mercedes-Benz Group AG. Das LG Stuttgart stützte den Anspruch der Klagepartei darauf, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug – einem Mercedes Benz C 350 CDI – ein unzulässiges Thermofenster verbaut war.
Die Abgasreinigung in Diesel-Fahrzeugen wird mittels der sog. Abgasrückführung gewährleistet, bei dieser werden die Abgase in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierbei wird der Stickoxidausstoß verringert. Die technische Ausgestaltung der Software führt allerdings dazu, dass diese Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturabschnitt von 15°C bis 33°C (zum Vergleich die Durchschnittstemperatur in Deutschland liegt bei 10,4°C) ordnungsgemäß funktioniert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Das LG Stuttgart folgt damit erstmals der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das „Thermofenster“ eine Verletzung der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften der VO (EG) 715/2007 darstellt. Der EuGH setzte mit seinem Urteil vom 21.03.2023 neue Maßstäbe bezüglich Schadensersatzansprüchen für Fahrer von Dieselfahrzeugen, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Das LG Stuttgart sah – dem EuGH folgend – in der Nichteinhaltung der europäischen Zulassungsvorschriften eine Verletzung der Rechte der Klagepartei. Es wurde die Gefahr begründet, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden konnte.
Der Besitzer des Mercedes erwarb das Kfz am bereits 01.02.2013 als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von EUR 36.880,00. Die Mercedes-Benz Group AG wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 19.965,98 Euro nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Die Klagepartei erhält somit über 10 Jahre nach Kauf 50% des gezahlten Kaufpreises zurück.
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