15.05.2023 – Schadensersatz auch bei bereits verkauftem Fahrzeug – Volkswagen erneut verurteilt

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Mit aktuellem Urteil verurteilte das LG Gera Volkswagen zu Schadensersatz in Höhe von EUR 6.687,22 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Gericht sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler – geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 31.03.2012 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 37.336,08 und verkaufte das Fahrzeug während dem Verfahren wieder. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist.

Durch die unzulässige Abschalteinrichtung wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte jedoch um ein Vielfaches überschritten. Diese Tatsache wurde seitens Volkswagen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde nicht offengelegt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine sittenwidrige Täuschung.

Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass der Kläger das Fahrzeug während des laufenden Verfahrens für EUR 18.445,04 weiterveräußert hat. Das Gericht sprach dem Kläger dennoch eine nachträgliche Schadensersatzzahlung zu. Die Rechtsprechung bestätigt erneut, dass der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs erlitten hat, durch einen Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht vollständig entfällt.

Der Anspruch auf Restschadensersatz gründet sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt entgegen dem Anspruch aus §826 BGB erst nach 10 Jahren, beginnend mit Erwerb des Fahrzeugs. Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller – wie im vorliegenden Urteil – bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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