Mit aktuellem Urteil vom 04.03.2022 verurteilte das Landgericht Regensburg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung eines Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB in Höhe von 12.607,06 Euro zu.
Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Klägerin am 27.02.2012 einen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI RS zu einem Kaufpreis von 28.100,00 Euro. Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189 (Abgasnorm EU5), der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Bei diesem Fahrzeug wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.
Mit der Programmierung liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß ist durch die Software im realen Fahrbetrieb höher als auf dem Prüfstand.
Rechtlich greift hier ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Das Gericht argumentiere zwar, dass der „klassische Weg“ um zu Schadensersatz zu gelangen, nämlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, wegen Verjährung in diesem speziellen Fall verbaut wäre. Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen gesetzliche Abgasgrenzwerte bewusst durch eine unzulässige Abschalteinrichtung lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden, ist die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet und bleibt nach Eintritt der Verjährung im Rahmen des § 852 BGB bei Neufahrzeugen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dieser Anspruch ist seinerseits auch nicht verjährt, da die Frist erst mit Kaufvertragsschluss begonnen hat.
Folglich können Schadensersatzansprüche aufgrund des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen auch gegen viele andere Hersteller bis zu 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht werden.
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