Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Deggendorf den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 14.11.2017 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ Q5 (Motor 3.0 TDI) für EUR 32.500,00. Dieses war mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet, welcher zur neuen Motorengeneration der Audi AG gehört.
Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass der Kläger das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung für EUR 25.500,00 verkauft und weiterveräußert hat. Das Gericht sprach dem Kläger dennoch eine nachträgliche Schadensersatzzahlung zu. Die Rechtsprechung bestätigt erneut, dass der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs erlitten hat, durch einen Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht vollständig entfällt. Entsprechend wurde Audi zu einer Einmalzahlung in Höhe von EUR 5.892,33 nebst Zinsen verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat. Um den Ausstoß von Stickoxiden zu optimieren, wird im Rahmen der sog. Abgasrückführung ein Teil der Abgase zurück in das Abgassystem geführt, um erneut verbrannt zu werden. Diese Abgasrückführung wird nur im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters vorgenommen. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden die Stickoxidgrenzwerte nicht eingehalten.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.
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