Oberlandesgericht Dresden verurteilt Volkswagen erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Das OLG Dresden bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden, wonach der Kläger über 70% des von ihm bezahlten Kaufpreises von Volkswagen erstattet bekommt. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Caddy, der bereits am 26.11.2011 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 17.807,00 erworben wurde.
Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das OLG Dresden sah den zugrundeliegenden Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB als gegeben an. Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 war der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB allerdings bereits verjährt. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht allerdings bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein sog. Restschadensersatzanspruch gem. §852 BGB. Dieser besondere Anspruch streckt die Verjährung auf bis zu 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.
Das OLG Dresden verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig anhand dieses Anspruchs zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 12.091,07 nebst 5% Zinsen an die Klagepartei.
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