18.08.2022 – Abschalteinrichtungen bei Skoda: Fehlerhaftes Urteil des Landgerichts Augsburg vom OLG München aufgehoben – Schadensersatz ohne Fahrzeugrückgabe

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OLG München bestätigt erneut Schadensersatz in Höhe von EUR 4.596,83 plus Zinsen ohne Rückgabe des Fahrzeugs

Das OLG München hob in der zweiten Instanz das fehlerhafte Urteil des Landgerichts Augsburg auf und verurteilte die Volkswagen AG zu Recht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz. Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass das Gericht der Klagepartei eine Einmalzahlung in Form des kleinen Schadensersatzes zugesprochen hat. Der kleine Schadensersatz gründet sich auf die Tatsache, dass ein Fahrzeug, dass mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, nicht den Wert hat, den die Klagepartei in Form des Kaufpreises entrichtet hat. Das Gericht sah vorliegend einen Minderwert des Fahrzeugs als gegeben an. Die Folge des Anspruchs ist, dass die Klagepartei ihr – vor über 10 Jahren erworbenes – Fahrzeug behalten darf und von Volkswagen eine Zahlung von EUR 4.596,82 erhält.

Gestützt wurde die Haftung von VW auf den Verbau des Motors EA 189, dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Für das in Rede stehende Fahrzeug Skoda Oktavia ist seitens des Kraftfahrtbundesamt ein verpflichtender Rückruf ergangen.

Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs EA 189 sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug sich im regulären Straßenbetrieb oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Wird der Prüfstand erkannt, wird über ein Rückführungsventil bereits verbrannte Luft in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierdurch wird der Stickoxidausstoß verringert.

Der Motor EA 189 wurde innerhalb des Volkswagen-Konzerns – mit zugehörigen Unternehmen wie beispielsweise Skoda, Audi und Seat – weltweit in Millionen von Fahrzeugen verbaut. Durch den Verbau des Motors wurde das für die Genehmigung zuständige Kraftfahrtbundesamt über die Einhaltung der Abgaswerte getäuscht – dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Die Verbraucher wurden somit sittenwidrig geschädigt, da Fahrzeuge erworben wurden, die nicht den geltenden Regelungen entsprachen. Folge ist, dass sich der Verbraucher von dem ungewollten Kaufvertragsschluss lösen kann. Dies wurde nunmehr erneut auch vom OLG München bestätigt.

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