Pauschalreisenden steht unter bestimmten Bedingungen zu, eine Rückerstattung ihrer Kosten zu verlangen, falls die Reise aufgrund Corona–Maßnahmen durchkreuzt wurde. Folglich entschied dies der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg und stärkte damit die Rechte von Urlaubern, die von den Corona–Einschränkungen betroffen waren (Urt. v. 12.01.2023, Rs. C-396/21). Der Reiseveranstalter könne sich nicht darauf berufen, dass die Behörden und nicht er für die Corona-Maßnahmen verantwortlich seien.
Im März 2020 ist das Coronavirus in Europa angekommen. Die EU-Staaten versuchten mit scharfen Maßnahmen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Auch auf Gran Canaria, einer Urlaubsinsel, wurde eine Ausgangssperre verhängt. Touristen durften lediglich zur Nahrungsaufnahme ihre Hotelzimmer verlassen. Ein Verlassen der Zimmer aufgrund anderer Aktivitäten wurde strengstens untersagt.
Ein Ehepaar aus Deutschland hatte sich von Mitte bis Ende März 2020 für eine Pauschalreise auf den Kanarischen Inseln entschieden. Zu dem Zeitpunkt war die Coronakrise bereits bekannt, jedoch gab es noch keine rechtlichen Beschränkungen im Alltag. Doch das änderte sich bereits am Tag nach der Ankunft vor Ort. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurde die Ausgangssperre verhängt. Das Ehepaar hatte ursprünglich zwei Wochen auf Gran Canaria gebucht. Es verbrachte jedoch nur eine dort, die meiste Zeit davon auf ihrem Hotelzimmer, ehe sie vorzeitig abreisen konnten. Nach sieben Tagen endete die Reise - also deutlich früher als geplant.
Die Kläger forderten vom Reiseveranstalter eine Erstattung von 70 Prozent des Preises. Doch dieser verweigerte dies mit dem Einwand, für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" müsse er nicht einstehen. Das Ehepaar zog vor Gericht. Das Landgericht München l, bei dem der Fall in zweiter Instanz landete, hatte den EuGH um eine Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie ersucht.
Der Reisende hat einen Anspruch auf eine angemessene Reduzierung des Preises für jeden Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag. Es sei denn, der Reiseveranstalter kann nachweisen, dass die Vertragsverletzung dem Reisenden zuzurechnen ist. Corona- Maßnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen, so der EuGH. Es ist unerheblich, was die Ursache der Vertragswidrigkeit ist und ob sie dem Reiseveranstalter zugerechnet werden kann. Schließlich sieht die Richtlinie einen Anspruch auf Preisminderung ohne Verschulden des Reiseveranstalters vor.
Wie viel Geld dem Ehepaar nun zusteht, entschied der EuGH nicht. Das LG München l muss folgendes klären und festlegen:
Der Europäische Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter nicht nur die im Vertrag festgelegte Pflichten haben, sondern auch diejenigen, die mit dem Zweck der Reise im Zusammenhang stehen.
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