Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor OM 651 (EU6) eines Mercedes Benz C-Klasse, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der von der Mercedes-Benz Group AG entwickelt und hergestellt wurde. Der Motor hält die auf Grundlage der VO (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffnorm Euro 6 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickoxide (NOx) von 80 mg/km auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen (u.a. 20-30 °C Außentemperatur) im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein. Unter Bedingungen des realen Straßenbetriebs (u.a. Temperaturen unter 20 °C) überschreitet er jedoch diesen Grenzwert. Zudem wird das von der Beklagten entwickelte Emissions-kontrollsystem temperaturbedingt reguliert. Im Einzelnen erfolgt die Emissionskontrolle bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug dergestalt, dass ein Teil des Abgases zur erneuten Verbrennung in den Motor zurückgeführt wird (System der sog. Abgasrückführung). Auf diese Weise wird die Sauerstoffkonzentration der Zylinderladung sowie die Verbrennungstemperatur gesenkt, was zu einer Reduktion des Stickoxidausstoßes führt. Die Rate der Abgasrückführung wird – u.a. – temperaturabhängig gesteuert, was bei niedrigen Temperaturen zu einem erhöhten Stickoxidausstoß führt.
Somit entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den Vorgaben der EG-VO 715/2007, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar. Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist.
Der Kläger schloss am 12.01.2018 mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ab. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 42.721,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Übergabe lag die Laufleistung des Fahrzeugs bei 29.601 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 81.571 km. Der Kläger finanzierte das Fahrzeug über einen Kredit bei der Mercedes-Benz-Bank hatte und das Fahrzeug hierfür entsprechend der allgemeinen Darlehensbedingungen sicherungsübereignet. Die Summe des Darlehens, welches noch nicht vollständig abbezahlt ist, beträgt 45.974,96 Euro.
Mercedes wurde dazu verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 23.328,84 Euro zu leisten, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, C-Klasse, sowie Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug, Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der Mercedes-Benz Bank AG aus dem Darlehensvertrag.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.