Wenn man sich krankheitsbedingt als arbeitsunfähig meldet und sich anschließend beim Feiern fotografieren lässt, kann fristlos gekündigt werden. Diesen Fall hatte das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden (Aktenzeichen 5 Ca 1200/22). Eine Frau, die im Pflegebereich tätig ist, hatte sich für das Wochenende, an dem sie für zwei Spätdienste eingeteilt war, krankgemeldet. In der Nacht von Samstag auf Sonntag hatte Sie jedoch Fotos von einer Party in ihrem Status bei einem Messenger-Dienst veröffentlicht. Die Fotos wurden auch vom Partyveranstalter selbst auf seiner Internetseite gepostet. Es folgte die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine daraufhin eingereichte Kündigungsschutzklage der Frau wurde vom Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen.
Das Gericht trug vor, dass die vorgetäuschte Erkrankung der Klägerin die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitsgeber zur Folge hatte. Die angezweifelte Glaubhaftigkeit der Klägerin entkräfte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Denn die Klägerin hatte vorgetragen an einer psychischen Erkrankung zu leiden, die nachträglich von einem Arzt festgestellt wurde.
Eine psychische Erkrankung, die durchaus eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte, könne jedoch nicht innerhalb eines Wochenendes ohne therapeutische Maßnahmen ausgeheilt werden, so das Arbeitsgericht Siegburg. Zudem hatte die Klägerin ihrem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt, an Grippesymptomen zu leiden. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Klägerin nicht Glauben zu schenken sei und ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, die eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Die Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.
Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beider Vertragsparteien nicht zuzumuten ist. Unter einem wichtigen Grund versteht man Tatsachen, die das Arbeitsverhältnis schwerwiegend und nachhaltig belastet, sodass eine Fortsetzung dessen für eine Partei nicht in Betracht kommt. Von Bedeutung ist deshalb, dass die Tatsachen, auf welchen die Kündigung gestützt wird, vom Kündigenden zu beweisen sind.
Der Nachweis einer vorgetäuschten Erkrankung des Arbeitnehmers ist in der Praxis oft schwierig, denn lediglich der Verdacht rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht. Im vorliegenden konnte die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei vom Arbeitgeber durch die auf der Party entstandenen Fotos bewiesen werden. Ferner ist die fristlose Kündigung auf verhaltensbedingtes Gründen gestützt. Mit Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber dermaßen erschüttert, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis letzterem nicht zuzumuten ist.
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kommt ein hoher Beweiswert zu. Eine solche hatte die Klägerin dem Arbeitgeber auch vorgelegt. Der Beweiswert dieser AU wurde jedoch durch die Fotos nachweisbare Anwesenheit auf einer Party erschüttert.
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