Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 24.439,74 nebst Zinsen verurteilt
Das Gericht sprach dem Kläger – in dem von Wawra & Gaibler – geführten Verfahren einen Restschadensersatz aus §852 BGB zu. Der Kläger erwarb am 08.11.2013 einen VW Tiguan Sport & Style (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 34.375,36. Das Fahrzeug ist mit dem Skandal-Motor EA 189 ausgestattet, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts verbaut ist. Aufgrund dessen wurde seitens des Kraftfahrtbundesamt ein verpflichtender Rückruf angeordnet.
Diese Abschalteinrichtung in Form einer Motorsteuerungssoftware wirkt sich dergestalt aus, dass im Rahmen des – für das europäische Zulassungsverfahren maßgeblichen – Testzyklus die Abgasemissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Befindet sich das Fahrzeug nicht auf dem Prüfstand, erkennt die Software das, und der Ausstoß von Abgasen wird nicht heruntergeregelt. Die Folge ist, dass im realen Straßenbetrieb die relevanten Grenzwerte, bei diesem Euro 5-Fahrzeug 180mg Stickoxid pro Kilometer, um ein Vielfaches überschritten werden.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt, als zuständiger Genehmigungsbehörde, wurde diese Softwaremodulation im Rahmen des Genehmigungsverfahren nicht offengelegt, wodurch die Behörde über die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte getäuscht wurde. Dies wurde vom Landgericht Ravensburg im zugrundeliegenden Verfahren ebenfalls so gewertet. Der Klagepartei drohte durch den Verbau der Abschalteinrichtung der Entzug der Betriebserlaubnis.
Der vom Gericht zugesprochene Schadensersatz gründet sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt im Gegensatz zum Anspruch aus §826 BGB erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs. Somit kann Klägern, die wie im Urteil das Fahrzeug bereits sehr früh, noch vor Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben haben, noch abgeholfen werden. Fahrzeughersteller können bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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