Mit aktuellem Urteil vom 18.01.2022 bestätigte das Oberlandesgericht München die Rechtsansicht der Kanzlei Wawra & Gaibler zur Verjährung von Ansprüchen bei EA 189 Motoren im Dieselabgasskandal und schloss sich gleichzeitig der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Landgerichts Augsburg an.
Das OLG München sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) des Kaufpreises aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.
Der Besitzer des VW Golf plus erwarb das Kfz am 06.02.2013 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 10.200) zu einem Kaufpreis von 19.897,00 Euro. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 10.106,42 Euro zu leisten.
Weiterhin beurteilte es die Berufung der Beklagten (Volkswagen AG) als „größtenteils unbegründet“.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 ließ die Fahrzeugherstellerin die zunächst erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich des Fahrzeugmodells mit dem Motorentyp EA 189 während des erstinstanzlichen Verfahrens fallen.
Sie führte hierzu aus:
„Die Beklagte haftet bereits dem Grunde nach nicht. Es kommt deshalb auf die Frage der Verjährung und einen angeblichen Anspruch aus § 852 BGB bereits nicht an. Die Beklagte lässt vor diesem Hintergrund die Einrede der Verjährung fallen. Die Einrede der Verjährung ist in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.“
Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 legte Volkswagen gegen das vom Landgericht Augsburg erlassene Urteil Berufung ein und begründete dies mit Schriftsatz vom 26.04.2021. Hierbei erklärte VW, dass die Klage unbegründet und das erstinstanzliche Urteil daher rechtsfehlerhaft sei, da die von der Klagepartei behaupteten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt und daher unabhängig von ihrem Bestehen gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar seien. Die Beklagte - so die Begründung weiter - erhebe daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche.
Einer Berücksichtigung der erneut erhobenen Verjährungseinrede steht jedoch entgegen, dass die Herstellerin im Schriftsatz vom 02.11.2020 die Einrede der Verjährung fallen hat lassen und, dass diese in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Diese Erklärung des „Fallenlassens“ ist als Verzicht auf die Einrede der Verjährung für das gesamte Verfahren (einschließlich des Berufungsverfahrens) anzusehen, der einer erneuten Erhebung dieser Einrede entgegensteht. Dieser Verzicht wirkt absolut und kann nicht jederzeit frei widerrufen werden (vgl. OLG Oldenburg vom 08.04.2021, 13 U 161/20 MDR 2021, 933 f.; MüKo - Grothe, BGB, 8. Auflage 2018, § 214 Rn. 8 m.w.N.). Die in einem Schriftsatz abgegebene Erklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass Volkswagen endgültig auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
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