Mit aktuellem Urteil vom 02.02.2022 verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Bezahlung eines Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB in Höhe von 9.246,40 Euro zu.
Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger am 22.11.2011 einen VW Golf Variant zu einem Kaufpreis von 28.744 € und verkaufte das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung wieder zu einem Preis i. H. v. 8.000 €. Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Bei diesem Fahrzeug wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um die geltenden Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.
Mit der Programmierung liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß ist durch die Software im realen Fahrbetrieb höher als auf dem Prüfstand.
Das Besondere an vorliegendem Sachverhalt: Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung für 8.000€ wieder verkauft und weiterveräußert. Die Laufleistung des Golfs betrug zum Zeitpunkt dieses Verkaufs 100.00 Kilometer. Somit erhielt der Kläger - aufgrund der Manipulationen von Volkswagen - eine nachträgliche Schadensersatzzahlung für ein Fahrzeug, das nicht mehr in seinem Eigentum stand.
Rechtlich greift hier ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Das Gericht argumentiere zwar, dass der „klassische Weg“ um zu Schadensersatz zu gelangen, nämlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, wegen Verjährung in diesem speziellen Fall verbaut wäre. Es besteht aber ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, der erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs verjährt. Dieser Anspruch ist seinerseits auch nicht verjährt, da die Frist erst mit Kaufvertragsschluss begonnen hat.
Folglich können Schadensersatzansprüche aufgrund des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen auch gegen viele andere Hersteller bis zu 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht werden.
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