21.09.2022 – Audi erneut für Fahrzeugtyp A6 verurteilt – EUR 55.619,81 Schadensersatz zugesprochen

  • SEIT 2017 AUSSCHLIESSLICH IM VERBRAUCHERSCHUTZ TÄTIG
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 20.000 DIESELSKANDAL- UND WIDERRUFSFÄLLEN
  • BIS ZU 100 TSD. EURO SCHADENSERSATZ
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt erneut verbraucherfreundliche Rechtsprechung – Kläger erhält über 80% des Kaufpreises zurück

Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Nürnberg-Fürth den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 01.06.2015 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A6 (Motor 3.0 TDI) für EUR 62.500,00 als Gebrauchtwagen. Dieses war mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet, welcher zur neuen Motorengeneration der Audi AG gehört.

Um den Ausstoß von Stickoxiden zu optimieren, wird im Rahmen der sog. Abgasrückführung ein Teil der Abgase zurück in das Abgassystem geführt, um erneut verbrannt zu werden. Diese Abgasrückführung wird nur im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters vorgenommen. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden die Stickoxidgrenzwerte nicht eingehalten. Aufgrund dieser Softwaremodulation ist seitens des zuständigen Kraftfahrtbundesamts ein verpflichtender Rückruf für das Fahrzeug ergangen.

Das Gericht ging folgerichtig davon aus, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat.

Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.

Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.

Entsprechend wurde Audi zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 55.619,81 nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.

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