21.11.2021 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Arbeitszeiten? – AG Siegburg (Az. 3Ca 992/19)

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Fall:

Es ging um die Kündigungsschutzklage einer Altenpflegerin. Sie war von ihrem Arbeitgeber bereits mehrfach abgemahnt worden, u. a. wegen fehlender Uhrzeitangaben und Unterschriften in Leistungsnachweisen. Der Kündigung lag schließlich folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hat es unterlassen zu einer Patientin, der sie am späten Abend die Nachttablette geben sollte, zu fahren, sondern beschränkte sich auf einen Anruf bei der Patientin. Zuvor hatte sie bei ihrem abendlichen Aufsuchen der gleichen Patientin bereits die Tablette für die Nacht bereitgelegt. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Das Verhalten fiel auf, als die folgende Schicht die Nachtablette vorfand und von der Patientin erfuhr, dass die Klägerin am Vorabend nur angerufen hatte. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben fristlos.

Rechtsprechung:

Gefälschte Arbeitszeitdokumentation rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung war also wirksam, da ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Insbesondere sei der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gelte für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der Arbeitnehmer vertrauen können. Übertrage er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Bekannt aus

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