Der EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher: Wenn die Daten von Verbrauchern unfreiwillig in die Öffentlichkeit geraten, muss das Unternehmen, das den Schaden verursachte, zahlen. Das ist auch ohne eindeutigen Schadensbeweis der Fall. Außerdem sind Unternehmen dazu verpflichtet, Auskunftsanfragen von Verbrauchern nachzukommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte richtungsweisende Urteile im Datenschutz. Unter anderem betrifft dies ein Urteil zum Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ursprünglich haben Gerichte hier eine Erheblichkeits-Schwelle angenommen. Demnach wären Bagatellschäden im Datenschutz nicht ersatzfähig. Der EuGH sieht das jedoch anders: Auch geringfügige Schäden sind zu ersetzen. Konkret bedeutet das, dass es nicht notwendig ist, die Erheblichkeits-Schwelle zu überschreiten. Die eingetretenen Schäden hat nämlich der Rechtsverletzer zu beseitigen. Bei sichtbaren Schäden stand dies nie infrage. Wer eine fremde Sache beschädigt, hat den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Datenschutz ist dieser nicht sichtbar. Das heißt aber nicht, dass er unerheblicher ausfällt. Das Datenschutzrecht macht hier keine Ausnahme.
Auch zum Thema „Recht auf Auskunft“ gemäß Art. 15 DSGVO urteilte der EuGH verbraucherfreundlich. Es ging konkret um einen Fall, in dem der Klagepartei eine Kopie ihrer Daten verweigert wurde. Der EuGH entschied, dass der Verbraucher ein Recht hat, solch eine Kopie zu erhalten. Diese hat eine verständliche sowie originalgetreue Reproduktion dieser Daten zu umfassen, inklusive Auszüge aus Datenbanken und Kopien von Dokumenten. Nur so ist es Verbrauchern möglich, nachzuvollziehen, wie gravierend ein Verstoß des Datenschutzes ausgefallen ist und welche Daten im Umlauf sind.
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