22.09.2022 – LG Stuttgart verurteilt Mercedes-Benz für C 220 D Gebrauchtwagen – Schadensersatz 25.244,87 Euro nebst Zinsen und Freistellung von allen weiteren Darlehensraten

  • SEIT 2017 AUSSCHLIESSLICH IM VERBRAUCHERSCHUTZ TÄTIG
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 20.000 DIESELSKANDAL- UND WIDERRUFSFÄLLEN
  • BIS ZU 100 TSD. EURO SCHADENSERSATZ
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Mit aktuellem Urteil verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht sah den erhobenen Vorwurf der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen als erwiesen an: die Abgasreinigung funktioniert nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß, im realen Straßenverkehr hingegen werden die Stickoxidwerte massiv überschritten.

Der Besitzer des Mercedes erwarb das Fahrzeug am 02.12.2015 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 1.559) zu einem Kaufpreis von EUR 34.117,65. Der Kaufpreis wurde mittels eines Darlehens mit der Mercedes-Benz Bank AG finanziert. Durch die Verurteilung erhält die Klagepartei sämtliche geleisteten Raten zurück und wird von der Zahlung weiterer Raten freigestellt. Die Mercedes-Benz Group AG wurde entsprechend zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 25.244,87 Euro nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Begründet wurde die Verurteilung seitens des Gerichts damit, dass Mercedes-Benz bewusst unzulässige Abschalteinrichtungen in diesem Fahrzeug verbaut hat, die nicht mit der derzeitigen europäischen Gesetzgebung im Einklang stehen. Konkret ist in dem Fahrzeug eine sog. Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung verbaut. Dies bedeutet, dass durch eine spezielle Ansteuerung die sogenannte Kühlmittelsolltemperatur künstlich herabgeregelt wird, wenn ein Prüfzyklus erkannt wird. Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird diese Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt.

Das Ergebnis: solange die Kühlmitteltemperatur so niedrig gehalten wird, stößt das Fahrzeug weniger Schadstoffe aus, vor allem der NOx-Ausstoß wird hierdurch künstlich verringert. Diese Regelung auf 70° C kommt aber nur unter ganz besonderen Umständen zum Einsatz, nämlich dann, wenn das Fahrzeug konstant mit einer niedrigen Drehzahl (unter 2.300 Umdrehungen/Minute) und einer sehr geringen Beschleunigung (0 auf 50 in 25 Sekunden) gefahren wird, wie es im quasi nur im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) der Fall ist.

Das Gericht erkannte auf eine Verletzung der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften der VO (EG) 715/2007. Dadurch, dass die Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht eingehalten wurden, wurde die Gefahr begründet, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden konnte.

Folgerichtig wurde die Mercedes-Benz Group AG erneut zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Verbrauchern verurteilt.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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