Der Arbeitgeber muss die Schichten so einteilen, dass die Gesundheitsdefizite der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Wer nachts aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, muss es auch nicht. Selbst wenn der Arbeitsvertrag eine andere Regelung festlegt, hat der Arbeitgeber den gesundheitlichen Zustand zu beachten. Folglich darf der Arbeitnehmer nicht einfach als arbeitsunfähig eingestuft werden, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Nachtschichten abzuleisten.
Die Klägerin, eine Krankenschwester, ist in dem besagten Krankenhaus seit 30 Jahren im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist die Krankenschwester zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen, welche medizinisch behandelt werden müssen, vermag die Klägerin nicht mehr, Nachtschichten zu leisten. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Krankenschwester nach Hause, da sie den Nachtdienst nicht mehr ausüben kann und damit als arbeitsunfähig gilt. Die Klägerin erklärte jedoch ausdrücklich, mit der Ausnahme von Nachtdiensten, weiterhin Ihrer Arbeit nachgehen zu wollen. Schließlich klagte die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, da sie ein halbes Jahr nicht beschäftigt wurde. Für diese Zeit verlangte sie die Vergütung.
Das BAG gab der Klage der Krankenschwester statt. Die Klägerin kann alle notwendigen Aufgaben einer Krankenschwester ausführen und ist somit nicht arbeitsunfähig. Das Krankenhaus muss demnach Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin nehmen und den Schichtdienst danach ausrichten. Ferner führte das BAG aus, dass die Arbeitnehmerin vertragsgemäß ihre Arbeit angeboten habe, das Krankenhaus jedoch die Annahme der Arbeitsleistung verweigerte (Annahmeverzug). Demzufolge bekam die Krankenschwester ihre Arbeit zurück. Ferner wurde ihr ein rückwirkender Anspruch auf ihre Vergütung zugesprochen.
Grundsätzlich kann ein Nachtarbeitnehmer die Umsetzung der Schicht auf einen für ihn geeigneten Tag verlangen, wenn dies sonst seine Gesundheit nach § 6 Abs.4a ArbZG gefährdet. Jedoch ist vorab ein Interessenausgleich nötig, denn dringende betriebliche Erfordernisse müssen bei dieser Entscheidung ebenfalls berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
Diese weitreichende Entscheidung betrifft jeden Betrieb, in dem Schichtdienst geleistet wird. Wenn Sie als Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen unfähig sind, Nachtdienste zu erbringen, so kann Ihr Arbeitgeber dies nicht als Begründung für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit heranziehen. Folglich hat das Bundes-Arbeitsgericht die Rechte der gesundheitlich nur beschränkt einsatzfähigen Arbeitnehmer gestärkt.
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