Seit 25. Mai 2018 gilt in ganz Europa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie gilt für Unternehmen mit Sitz in Europa und für jene, die Dienstleistungen und Güter in der EU vertreiben und das Verbraucher-Verhalten im EU-Raum beobachten. Die DSGVO schützt die persönlichen Daten der Verbraucher.
Gemäß geltender Rechtslage steht Verbrauchern das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der persönlichen Daten zu. Unternehmen sind verpflichtet, auf Anfrage über die Verarbeitung dieser Daten zu informieren. Diese Information muss transparent, präzise, verständlich und in einer leicht zugänglichen Form erfolgen. Außerdem hat die Sprache klar und einfach zu sein. Zu diesen Informationen gehören:
Das Recht auf Auskunft ist ein äußerst bedeutendes Instrument für Verbraucher. Durch dessen Ausübung haben diese die Möglichkeit, weitere Rechte geltend zu machen. Hierunter fallen beispielsweise das Recht auf Korrektur oder Löschung der persönlichen Daten sowie ein Recht auf Einschränkung solch einer Verarbeitung. Das bedeutet eine Sperrung der Daten. Neu ist das Recht auf eine Datenkopie. Verbraucher haben nun die Möglichkeit, gezielt Auskunft darüber zu verlangen, welche personen-bezogenen Daten der Verantwortliche verarbeitet. Dazu zählen:
Das Unternehmen muss dem Verbraucher diese Informationen in kopierter Form zur Verfügung stellen. Hier stellt sich weiter die Frage, was genau personen-bezogene Daten sind. Daten zur Person umfassen folgende persönliche Informationen zur Identifikation:
Die Auskunft der personen-bezogenen Daten hat kostenfrei zu erfolgen. Auf die Anfrage des Verbrauchers hat das Unternehmen binnen vier Wochen zu reagieren. Erfolgt die Auskunft unzureichend oder gar nicht, hat der Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz.
Unter gewissen Umständen sind Unternehmen dazu verpflichtet, Daten zu vernichten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Daten-Verarbeitung unrechtmäßig erfolgte. Auch wenn diese für den eigentlichen Zweck, für den sie erhoben wurde, nicht mehr notwendig ist. Selbst wenn der Verbraucher sein Einverständnis zurückzieht oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten einlegt, muss das Unternehmen die gespeicherten Informationen löschen. Des Weiteren schützt die DSGVO Kinder in besonderem Maße. Diese schätzen Risiken, die mit der Daten-Verarbeitung einhergehen, oftmals nicht richtig ein. Deshalb haben sie auch später noch als Heranwachsende oder gar als Erwachsene ein Recht auf Datenlöschung bezüglich Daten, die während ihrer Kindheit erhoben wurden.
Verbraucher haben jederzeit die Möglichkeit, der Daten-Verarbeitung kostenlos zu widersprechen. Eine Begründung des Widerspruchs ist bei Direktwerbung nicht notwendig. Andernfalls ist möglicherweise ein plausibler Grund notwendig. Falsche Daten zur Person hat das Unternehmen jedoch unverzüglich zu berichtigen, fehlende sind zu vervollständigen.
Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall individuell und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen sowie die Erfolgschancen. Nutzen Sie hierfür unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
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