Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb weit vor Bekanntwerden des Diesel-Skandals am 14.02.2014 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 32.550,75. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Augsburg sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Mit dem Landgericht Augsburg geht nunmehr ein weiteres Gericht zutreffend davon aus, dass durch den Verbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen, das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufes minderwertig war. Die Klagepartei bezahlte somit einen zu hohen Kaufpreis, diesen Minderwert kann die Klagepartei nunmehr ersetzt verlangen und muss das Fahrzeug nicht zurückgeben.
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