24.11.2022 – Audi Abgasskandal: Schadensersatz auch bei bereits verkauftem Fahrzeug – EUR 7.192,68 Schadensersatz nebst Zinsen

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Landgericht Ravensburg stärkt Verbraucherrechte

Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Ravensburg den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 29.09.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A4 (Motor 3.0 TDI). Der Kaufpreis des Fahrzeugs wurde teilweise mit einem Darlehen finanziert, der Kläger wendete inklusive der Darlehenszinsen EUR 36.792,71 für das Fahrzeug auf.

Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass Fahrzeuge der Audi AG über mehrere Strategien bezüglich der Abgasreinigung verfügen, die dafür sorgen, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr nicht denselben Schadstoffausstoß haben. Mittels unterschiedlicher Softwaremodulationen wird die Abgasreinigung ordnungsgemäß gesteuert – allerdings nur, soweit die Software erkennt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte folglich weit überschritten.

Die vom KBA als unzulässig beschriebene sog. Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung der Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des Prüfstands mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden nach Ansicht des Gerichts ersichtlich kontrolliert und gesteuert, was einen Anspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB begründet.

Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass der Kläger das Fahrzeug bereits am 11.04.2022 – noch vor Klageerhebung – für EUR 17.800,00 privat an einen Dritten weiterveräußert hat. Das Gericht sprach dem Kläger dennoch eine nachträgliche Schadensersatzzahlung zu. Die Rechtsprechung bestätigt erneut, dass der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs erlitten hat, durch einen Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht vollständig entfällt.

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