Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilt erneut gegen die BMW AG. Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um einen BMW des Typen 218d „Active Tourer“ der Schadstoffklasse Euro 5. Auch der hier verbaute Motor vom Typ „N47“ ist bereits mehrfach Gegenstand von Untersuchungen geworden.
Ebenfalls in diesem Motor konnte seitens der Verbraucherschützer Wawra & Gaibler nunmehr dargelegt werden, dass in diesem Motor – wie auch im Motortypen „B47“ von BMW – unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Namentlich verwendet auch die BMW AG, das vom EuGH und vom BGH für unzulässig erklärte, „Thermofenster“. Das bedeutet, soweit die Außentemperaturen außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs sind, wird die Rückführung des Abgases in den Motorraum zur Reinigung reduziert. Die Abgase nehmen somit nicht erneut an der Verbrennung teil und werden ungefiltert vom Fahrzeug ausgestoßen. Somit erhöht sich der Ausstoß des gesundheitsschändlichen Stoffes „Stickstoffoxid“ (NOx).
Im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht Verbrauchern, die Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen erworben haben, ein Pauschalschadensersatzanspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zu. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Die Klagepartei erwarb das Fahrzeug bereits 2016 zu einem Kaufpreis von EUR 26.650,00. Das OLG Nürnberg sieht vorliegend eine Entschädigung in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. BMW wird somit zur Zahlung von EUR 2.665,00 nebst Zinsen verurteilt.
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